Die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns betrifft gem. § 20 MiLoG alle Arbeitgeber, sowohl im In- als auch im Ausland, in Bezug auf ihre in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer.
§ 14 AEntG enthält eine spezielle Haftungsregelung für Unternehmer (Auftraggeber), die einen anderen Unternehmer (Auftragnehmer) mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt haben.
Haftungsmaßstäbe
Solche Unternehmer haften für die Verpflichtung
- ihres Auftragnehmers,
- eines vom Auftragnehmer beauftragten weiteren Auftragnehmers (Nachunternehmer) oder
- eines vom Auftragnehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers,
ihren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen das Mindestentgelt zu zahlen wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Wer ist Auftraggeber i. S. d. MiLoG?
Nach dem Wortlaut des § 14 AEntG haftet der Auftraggeber bei jeder beliebigen Dienst- oder Werkleistung, mit der er ein anderes Unternehmen beauftragt, für die Zahlung der gesetzlichen Mindestlöhne.
Im Bereich des AEntG hat das BAG jedoch eine Einschränkung der Auslegung für den Begriff des Unternehmers in § 1a AEntG a. F. vorgenommen. Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sollen Generalunternehmer sein, die als Bauunternehmen übernommene Aufträge nicht selbst ausführen, sondern Subunternehmer einschalten. Diese Entscheidung wird damit auch auf die Haftung des Auftraggebers für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch Nachunternehmer gelten.
Eine Auftraggeberhaftung wäre also nur dann anzunehmen, wenn sich ein Unternehmen zur Erfüllung von übernommenen Verpflichtungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen nachgeordneter Subunternehmer bedient. Keine Haftung würde auftreten, wenn ein Unternehmen ein anderes Unternehmen in Ausübung seiner eigenen Verpflichtungen mit Tätigkeiten beauftragt.
Subunternehmerhaftung nur in Dreieckskonstellation
Das Unternehmen X – ein Möbelhersteller – hat sich verpflichtet, eine Schule mit neuen Schulmöbeln auszustatten. Diesen Auftrag lässt es vom Unternehmen Y erfüllen. Wenn das Unternehmen Y den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt, haben die Arbeitnehmer von Unternehmen Y bezüglich des Nettolohns, der sich aus dem Mindestlohn errechnet, einen Zahlungsanspruch gegen X.
Anders aber, wenn das Unternehmen X, welches als Automobilzulieferer z. B. Sitze produziert, den Sicherheitsdienst und die Reinigungsaufgaben fremdvergeben hat. Hier hat das Unternehmen X den Sicherheitsdienst und den Reinigungsdienst nicht in seinem Geschäftsgebiet und im Rahmen seiner Verpflichtungen beauftragt; vielmehr handelt es sich um eine gewöhnliche Fremdvergabe. Hier gibt es keine Haftung für den Mindestlohn.