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Mindestlohn: Haftung des Auftraggebers

Marco Ferme
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) enthält eine Subsidiärhaftung, die derjenigen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) entspricht. Wird bei erfolgter Fremdvergabe von Aufträgen der Auftragnehmer insolvent, so haftet der Auftraggeber für die Subunternehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, sollten diese gegen das Mindestlohngesetz verstoßen. D. h. der Arbeitnehmer kann bei Insolvenz des Arbeitgebers direkt den Auftraggeber in Anspruch nehmen ohne sich vorher an den Arbeitgeber wenden zu müssen. Insoweit besteht dann ein unmittelbarer Subsidiäranspruch der betroffenen Arbeitnehmer gegenüber dem Auftraggeber auf Zahlung der Entgeltdifferenz zum Mindestlohn. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine Haftung des Auftraggebers, sondern vielmehr um eine Generalunternehmerhaftung.

Der Beitrag behandelt Inhalt, Umfang und Bedeutung der "Bürgenhaftung" und stellt abschließend die drohenden Sanktionen bei Verstößen gegen das MiLoG dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 13 MiLoG und § 14 AEntG enthalten Ausführungen zur Bürgenhaftung.

Die einzelnen Sanktionen bei Verstößen gegen das MiLoG sind in § 21 MiLoG aufgeführt.

1 Bürgenhaftung im Mindestlohngesetz

Die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns betrifft gem. § 20 MiLoG alle Arbeitgeber, sowohl im In- als auch im Ausland, in Bezug auf ihre in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer.

§ 14 AEntG enthält eine spezielle Haftungsregelung für Unternehmer (Auftraggeber), die einen anderen Unternehmer (Auftragnehmer) mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt haben.

Haftungsmaßstäbe

Solche Unternehmer haften für die Verpflichtung

  • ihres Auftragnehmers,
  • eines vom Auftragnehmer beauftragten weiteren Auftragnehmers (Nachunternehmer) oder
  • eines vom Auftragnehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers,

ih...

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