Problematisch können jedoch Arbeitsverhältnisse sein, bei denen sich ein Stundenlohn von 12,41 EUR brutto erst im Wege einer Umrechnung bzw. im Wege einer Addition von mehreren Vergütungsbestandteilen ergeben würde.
Dies ist etwa der Fall, wenn
- der Mitarbeiter Anspruch auf eine fixe Vergütung i. H. v. 10 EUR zuzüglich eines Anspruchs auf eine variable Vergütung von 2,41 EUR pro Stunde hat oder
- der Mitarbeiter Anspruch auf eine fixe Vergütung von 12,41 EUR und Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt hat, welches – je nach Zielerreichung – erst im November eines Jahres ausgezahlt wird, das der Mitarbeiter jedoch anteilig (ratierlich) Monat für Monat verdient.
Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes vom 11.8.2014 war immer wieder umstritten, was an Vergütungsbestandteilen auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden kann und was nicht. Das Mindestlohngesetz selbst bzw. die Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns spricht nur von 12,41 EUR pro Zeitstunde und enthält keine Regelungen zur Anrechnung anderer Vergütungsbestandteile. Inzwischen ist durch die Rechtsprechung überwiegend geklärt, welche Vergütungsbestandteile anrechenbar sind und welche nicht.
Rechtsprechung des BAG und des EuGH
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann zum einen die bisherige Rechtsprechung des BAG und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Arbeitnehmerentsendegesetz auf die Frage der Anrechnungsmöglichkeit von Zulagen bzw. zur Bestimmung des Mindestlohns übertragen werden und zum anderen sind nach dem BAG die im Synallagma zur Arbeitsleistung stehenden Geldleistungen mindestlohnwirksam und damit auf einen Mindestlohnanspruch anrechenbar. Auch die Bundesregierung ging in ihrer Stellungnahme zu der (berechtigten) Kritik des Bundesrats, das Mindestlohngesetz regele nicht klar, welche Zulagen angerechnet werden könnten, von Folgendem aus: "[Die] zur Entsende-Richtlinie aufgestellten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs sind auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zu übertragen und müssen aufgrund der gebotenen einheitlichen Auslegung für Sachverhalte mit unionsrechtlichem Bezug einerseits und reinen Inlandssachverhalten andererseits auch für Arbeitsverhältnisse von im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gelten."
Auch nach dem EuGH können variable Vergütungsbestandteile dann angerechnet werden, wenn sie eine Gegenleistung für die reguläre Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellen.
Dementsprechend können folgende Grundsätze aufgestellt werden:
- Mindestlohnwirksam, d. h. auf den Mindestlohn anrechenbar, sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.
- Für die Anrechenbarkeit von Leistungen auf tariflich begründete Mindestlohnansprüche kommt es damit ebenfalls darauf an, ob die anrechenbaren Vergütungsbestandteile eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit darstellen (Zweck der Zahlung ist entscheidend).
- Anrechenbar sind damit auch Schmutz- und Erschwerniszulagen, wenn diese geleistet werden für die tatsächliche Verschmutzung/Erschwernis. Sollten sie nur als Pauschale gezahlt werden, ohne dass der Grund hierfür anfällt, dann wären diese nicht mindestlohnfähig und damit nicht anrechenbar.
- Nicht anrechenbar sind hingegen Vergütungsbestandteile, die einen ganz anderen Zweck verfolgen und anderen Bindungen unterfallen. Dies sind z. B. vermögenswirksame Leistungen.
Zweck der Zulage prüfen
Zu klären ist damit folgende Frage: Ist der Zweck, für den der Arbeitgeber die Zulage gewährt, identisch mit dem Zweck, für den der Mindestlohn gewährt wird und damit eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung?
Damit ist in einem ersten Schritt zunächst zu bestimmen, welche Leistungen des Arbeitnehmers der zu zahlende Mindestlohn alles abgelten soll.
In einem zweiten Schritt ist zu fragen, welche Leistungen des Arbeitnehmers die gewährte Zulage, die angerechnet werden soll, abgelten soll.
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2.1 Keine Anrechenbarkeit
Auf den gesetzlichen Mindestlohn sind nicht anrechenbar:
- Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung und sonstige vermögenswirksame Leistungen.
Nachtzuschläge
Nachtzuschläge sind grundsätzlich nicht anrechenbar, weil der Gesetzgeber für die Zahlung von Nachtzuschlägen in § 6 Abs. 5 ArbZG eine gesonderte Rechtsgrundlage geschaffen hat. Aus dieser lässt sich entnehmen, dass mit dem Grundlohn Nachtzuschläge nicht abgegolten sind. Zudem geht auch der EuGH davon aus, dass Zuschläge, die für Erschwerungen der Arbeit gezahlt werden, mit einem Mindestlohn nicht ...