Auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar sind:

  1. Allgemeine Tätigkeitszulagen, die der Arbeitnehmer für jede Tätigkeitsstunde erhält und die nicht zur Abgeltung besonderer Erschwernisse dienen.

    Dazu gehört z. B. die Bauzulage, Kassenzulagen oder auch eine "Verkehrsmittelzulage", die jeder Arbeitnehmer für eine Reinigungstätigkeit erhält.[1]

  2. Einmalzahlungen, die aus bestimmten Anlässen zusätzlich zum laufenden Entgelt gezahlt werden. Diese sind jedoch nur für den Monat der Auszahlung anrechenbar und müssen unwiderruflich ausbezahlt werden. Ein Überschuss kann aber in nachfolgenden Zeiträumen angerechnet werden. Eine bislang jährlich geleistete Einmalzahlung kann nicht kraft einseitiger Entscheidung des Arbeitgebers stattdessen in anteilig umgelegten monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden, um sie auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen zu können.[2]

    Dazu gehört z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

  3. Sonn- und Feiertagszuschläge, da diese als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gezahlt werden[3]
  4. Sonstige Zulagen und Zuschläge, die eine vertraglich nicht geschuldete Zusatzleistung des Arbeitnehmers ausgleichen
  5. Weitere Vergütungsbestandteile sind damit auch anrechenbar, wenn auch diese als Gegenleistung für die tatsächlich geleistete Arbeitsleistung gezahlt werden, wie z. B. eine Anwesenheitsprämie[4], eine Treueprämie[5], sonstige Prämien[6]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge