Auch Jubiläumszuwendungen sind bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um jährlich wiederkehrende Zuwendungen. Allerdings sind daraus vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge