Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze bleibt steuerfreier Arbeitslohn außer Betracht, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst. Dies gilt z. B. für
Pauschal besteuerter Arbeitslohn bleibt ebenfalls außer Betracht, wenn die Pauschalierung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst (z. B. Fahrtkostenzuschüsse für die Wege zur Arbeit).
2.2.1 Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter
Steuerfreie Einnahmen aus einer Beschäftigung zählen grundsätzlich nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen existieren diesbezüglich keine abweichenden Bestimmungen.
Der Übungsleiterfreibetrag beträgt seit 2021 jährlich 3.000 EUR bzw. 250 EUR monatlich. Bei einer anteiligen Inanspruchnahme ist bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die während der steuerlich begünstigten Tätigkeiten ausgeübt werden, ein Arbeitsentgelt i. H. v. monatlich bis zu 788 EUR möglich. Das ergibt sich aus dem Übungsleiterfreibetrag: 538 EUR Geringfügigkeitsgrenze + 250 EUR Steuerfreibetrag.
Die vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind dabei stets aus dem Arbeitsentgelt zu zahlen, das den steuerfreien Betrag übersteigt, hier also höchstens aus 538 EUR.
Sofern eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres beendet wird und der Steuerfreibetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Steuerfreibetrags die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung nicht berührt.
2.2.2 Ehrenamtspauschale
Die steuerfreie Ehrenamtspauschale i. H. v. 840 EUR jährlich bzw. 70 EUR monatlich gehört ebenfalls nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Bei der Prüfung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze ist wie folgt vorzugehen:
Vom Betrag des für die versicherungs- und/oder beitragsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Arbeitsentgelts wird der Betrag der Ehrenamtspauschale abgezogen. Wird bereits der Übungsleiterfreibetrag angesetzt, entfällt die Ehrenamtspauschale. Das gilt nicht, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.
Ehrenamtspauschale mindert Arbeitsentgelt
Herr W ist ab 1.10. als Platzwart bei einem Sportverein tätig. Er erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung von 550 EUR. Von diesem Arbeitsentgelt wird die steuerfreie Ehrenamtspauschale als monatlicher Freibetrag i. H. v. 70 EUR abgezogen.
Ergebnis: Durch den monatlichen Freibetrag von 70 EUR verringert sich das sozialversicherungsrechtliche Entgelt von Herrn W von 550 EUR auf 480 EUR. Die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR wird nicht überschritten und Herr W ist in der Tätigkeit als Platzwart versicherungsfrei in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.
Die pauschalen Abgaben der geringfügig entlohnten Beschäftigung sind von 480 EUR zu berechnen.