Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind steuerfreie und teilweise auch pauschal besteuerte Bezüge nicht zu berücksichtigen. Dadurch ist es möglich, dass auch bei höherem Arbeitsentgelt als monatlich 538 EUR aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung Versicherungsfreiheit besteht, wenn der 538 EUR übersteigende Betrag entweder steuerfrei ist oder aber pauschal besteuert wird.
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) zusätzlich gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht überschritten werden (vgl. § 3b Abs. 1 und 3 EStG). Diese Zuschläge bewirken in aller Regel auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. SFN-Zuschläge, die ohne tatsächliche Arbeitsleistung während eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder im Fall der Entgeltfortzahlung gewährt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3b EStG. Die dann als Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Zuschläge wirken sich jedoch nicht auf den Status der geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. Dies gilt unabhängig davon, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht. In diesen Fällen sind allerdings auch von dem 538 EUR übersteigenden Betrag die im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Abgaben (Pauschalbeiträge, Umlagen, Steuern) an die Minijob-Zentrale zu zahlen.
SFN-Zuschläge während bezahlter Urlaubs- oder Feiertage
Diese Ausnahmeregelung findet keine Anwendung für ebenfalls als Arbeitsentgelt zu berücksichtigende SFN-Zuschläge während bezahlter Urlaubs- oder Feiertage, weil die Zahlung aus diesen Anlässen einplanbar und vorhersehbar ist. In diesen Fällen kann diese Zahlung zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze und damit zu einer geänderten versicherungsrechtlichen Beurteilung führen.
Eine für den öffentlichen Dienst interessante Möglichkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV. Danach gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Hierunter fallen z. B. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 3.000 EUR im Kalenderjahr bzw. 250 EUR monatlich.
Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten bis zu 3.000 EUR pro Jahr, die z. B.
- an Übungsleiter
- an Erzieher/Ausbilder (nebenberufliche Lehrerin)
- wegen künstlerischer Tätigkeit (u. a. Leitung eines Kirchenchors)
- wegen karitativer Tätigkeit
gezahlt werden, sind steuer- und damit auch sozialversicherungsfrei. Eine geringfügige Beschäftigung ist bis zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von (538 EUR + 250 EUR =) 788 EUR möglich.
Neben dieser Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) zählt die sog. Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die Ehrenamtspauschale ist bis zur Höhe von 840 EUR im Kalenderjahr beitragsfrei, wenn sie aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke erzielt wird.
Die steuerfreien Einnahmen bleiben bei der Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts in dem Umfang unberücksichtigt, in dem sie in der Summe vom Arbeitgeber im maßgebenden Beschäftigungszeitraum gewährt werden sollen; d. h. unabhängig davon, ob der jeweilige Steuerfreibetrag pro rata (z. B. monatlich 250 EUR bzw. 70 EUR) oder en bloc ausgeschöpft wird. Soweit der Arbeitnehmer die Freibeträge im laufenden Kalenderjahr bereits anderweitig in Anspruch genommen hat bzw. in Anspruch nimmt, muss er diese dem Arbeitgeber anzeigen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den kalenderjährlichen steuerfreien Höchstbetrag von 3.000 EUR bzw. 840 EUR nur entsprechend reduziert ausschöpfen. Sofern der Steuerfreibetrag en bloc berücksichtigt wird, liegt eine beitrags- und meldepflichtige Beschäftigung erst vor, wenn dieser ausgeschöpft ist.
Die Ehrenamtspauschale kann auch neben einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) genutzt werden, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden (z. B. Übungsleiter einerseits und Platzwart bei einem Sportverein andererseits).