[1] Steuerfreie Aufwandsentschädigungen einschließlich der in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen gehören nicht zum Arbeitsentgelt und bleiben daher auch bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt (vgl. Ausführungen zu Ziffer 2.3.1). Sie sind daher bei der Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts in dem Umfang in Abzug zu bringen, in dem sie in der Summe vom Arbeitgeber im maßgebenden Beschäftigungszeitraum gewährt werden sollen. Dementsprechend sind
- nach Bundes- oder Landesrecht festgesetzte Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen i.S.d. § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG sowie sonstige Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen i.S.d. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, soweit sie den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen und nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (für ehrenamtlich Tätige ist ein pauschaler monatlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 1/3 der Aufwandsentschädigung, mindestens 250 EUR vorgesehen, wenn die Aufwandsentschädigung dem Grunde und der Höhe nach durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist),
- Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 3.000 EUR im Kalenderjahr nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) sowie
- Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 840 EUR im Kalenderjahr nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) unter den dort näher genannten Voraussetzungen
dem Arbeitsentgelt als Teil des Gesamteinkommens nicht zuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Steuerfreibetrag pro rata, also anteilig auf einen bestimmten Zeitablauf bezogen, oder en bloc ausgeschöpft wird.
[2] Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG können auch zusammen in einer Beschäftigung berücksichtigt werden, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Soweit der Arbeitnehmer diese Freibeträge im laufenden Kalenderjahr bereits anderweitig in Anspruch genommen hat beziehungsweise in Anspruch nimmt, muss er dies anzeigen. In diesem Fall kann der kalenderjährliche steuerfreie Höchstbetrag von 3.000 EUR bzw. 840 EUR nicht oder nur entsprechend reduziert ausgeschöpft werden.
[3] Die Art der Berücksichtigung steuerfreier Aufwandsentschädigungen bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts als Teil des Gesamteinkommens entspricht der Art der Berücksichtigung bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zur (versicherungsrechtlichen) Prüfung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Der für das Arbeitgeberverfahren beschriebenen Verfahrensweise, dass im Falle der Berücksichtigung des Steuerfreibetrages en bloc eine beitrags- und meldepflichtige Beschäftigung erst vorliegt, wenn dieser ausgeschöpft ist, kommt bei der Feststellung des Gesamteinkommens zum Zwecke der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung keine Bedeutung zu.
Beispiel 9
Der Ehepartner eines Mitglieds übt für die Zeit vom 1.5. bis zum 30.9. eine nebenberufliche Beschäftigung als Übungsleiter gegen ein mtl. Arbeitsentgelt von 1.000 EUR aus. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG sind erfüllt. Der Arbeitgeber behandelt das Arbeitsentgelt in den ersten 3 Monaten im Rahmen der en bloc-Betrachtung des Jahressteuerfreibetrages in Höhe von 3.000 EUR steuerfrei.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 400 EUR (1.000 EUR x 5 – 3.000 EUR) : 5
Ergebnis:
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die für geringfügig Beschäftigte maßgebende Einkommensgrenze in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 4 SGB V) nicht. Die Familienversicherung ist möglich. Dem Umstand, dass die geringfügige Beschäftigung erst nach Ausschöpfung des Steuerfreibetrages ab dem 4. Monat (1.8.) vom Arbeitgeber zu melden ist und auch erst von diesem Zeitpunkt an Beitragspflichten entstehen, kommt bei der Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens keine Bedeutung zu.