2.1 Voraussetzungen im Überblick
Der an kurzfristig Beschäftigte gezahlte Arbeitslohn kann mit 25 % pauschal besteuert werden, wenn
- der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
- die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht und
- der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 150 EUR je Arbeitstag nicht übersteigt und der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn höchstens 19 EUR beträgt oder
- die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird; in diesen Fällen ist die Tageslohngrenze unbeachtlich.
Zu der pauschalen Lohnsteuer kommen der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und ggf. die pauschale Kirchensteuer hinzu. Bemessungsgrundlage ist die pauschale Lohnsteuer.
Lohnsteuerrechtliche Beurteilung abweichend vom Sozialversicherungsrecht
Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist lohnsteuerrechtlich ohne Bedeutung. Die lohnsteuerrechtliche Beurteilung für die Pauschalbesteuerung mit 25 % erfolgt ausschließlich nach den o. g. Kriterien.
2.2 Merkmale einer gelegentlichen Beschäftigung
Eine gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung liegt vor, wenn der kurzfristig Beschäftigte bzw. die Aushilfskraft ohne feste Wiederholungsabsicht tätig wird. Unschädlich ist, wenn es tatsächlich zu Wiederholungen der Tätigkeit kommt. Entscheidend ist, dass die erneute Tätigkeit nicht bereits von vornherein vereinbart worden ist. Es kommt dann nicht darauf an, wie oft die Aushilfskräfte tatsächlich im Laufe des Jahres beschäftigt werden.
Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristig verfügbarem Mitarbeiterpool
Die Pauschalierung ist auch möglich, wenn der Arbeitgeber auf einen "Stamm" von Arbeitnehmern zurückgreifen kann, die ohne Wiederholungsabsicht und je nach persönlicher Lebenssituation zum Abruf für eine kurzfristige Beschäftigung bereitstehen.
Gelegentliche Beschäftigung auf Abruf
Ein Arbeitgeber benötigt häufig Aushilfen für das Catering von Sportveranstaltungen. Er hat eine Gruppe von Personen, die bereit sind, auf Abruf und nach persönlicher Abkömmlichkeit auszuhelfen. Es besteht keine anfängliche Wiederholungsabsicht.
Ergebnis:
Auch wenn der Arbeitgeber eine Aushilfe im Laufe eines Jahres wiederholt beschäftigt, handelt es sich um kurzfristige Beschäftigungen.
Auf Dauer angelegte Beschäftigung an 3 Tagen pro Monat
Ein Arbeitgeber benötigt regelmäßig eine Buchhaltungshilfe. Er vereinbart mit einer Aushilfe, dass sie jeweils an den letzten 3 Tagen des Monats im Betrieb arbeiten soll.
Ergebnis:
Weil die Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird, handelt es sich nicht um eine kurzfristige bzw. gelegentliche Beschäftigung ohne Wiederholungsabsicht. Die Voraussetzungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % liegen nicht vor.
Falls die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt sind, ist die Lohnsteuerpauschalierung i. H. v. 2 % oder 20 % möglich.
2.3 Berechnung des 18-Tage-Zeitraums
Für die Berechnung des 18-Tage-Zeitraums sind nur die hintereinander gelegenen Arbeitstage der kurzfristigen Beschäftigung zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig von der täglichen Arbeitszeit. Arbeitsfreie Wochenenden, Feiertage, Krankheitstage usw. ohne Lohnzahlung führen nicht zu einer Unterbrechung 18-Tage-Zeitraums.
"Arbeitstag" entspricht nicht immer dem Kalendertag
Zu beachten ist, dass der Begriff "Arbeitstag" nicht immer als Kalendertag zu verstehen ist; im Einzelfall ist das Tätigkeitsbild entscheidend. So kann als ein Arbeitstag auch eine sich auf 2 Kalendertage erstreckende Nachtschicht angesehen werden.
2.4 Berechnung der Tageslohngrenze
Bei der Berechnung der Lohngrenzen sind alle steuerpflichtigen Einnahmen aus dem vorliegenden Dienstverhältnis anzusetzen.
Außer Betracht bleiben
- steuerfreie Einnahmen (z. B. Trinkgelder) und
- steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, falls sie mit 15 % pauschal besteuert werden.
Durchschnittliche Tageslohngrenze
Maßgebend für die Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitslohngrenze pro Arbeitstag ist die Beschäftigungsdauer vom Beginn bis zum Ende der Tätigkeit. Dazu gehören auch solche Zeiträume, in denen der Arbeitslohn wegen Urlaub, Krankheit oder gesetzlicher Feiertage fortgezahlt wird. Die Grenze ist angelehnt an den gesetzlichen Mindestlohn für einen 8-stündigen Arbeitstag.
2.5 Berechnung der Stundenlohngrenze
Für die Stundenlohnhöchstgrenze ist der durchschnittliche Stundenlohn maßgebend. Dieser ergibt sich durch Verteilung des gesamten Arbeitslohnes auf die Zahl der tatsächlichen Arbeitsstunden der Beschäftigungsdauer. Als tatsächliche Arbeitsstunden gelten dabei auch Arbeitsstunden, die auf Urlaub, Krankheit oder gesetzliche Feiertage entfallen, wenn der Arbeitslohn fortgezahlt wird.
Stundenlohn muss auf Zeitstunden umgerechnet werden
Als Arbeitsstunde ist stets die Zeitstunde von 60 Minuten anzusetzen. Deshalb mu...