Werden ausschließlich mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, sind für die Beurteilung der Entgeltgrenze die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Ergibt sich dabei eine Gesamtsumme unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (von 538 EUR in 2024) , ist die Entgeltgrenze nicht überschritten und die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % für alle Beschäftigungen möglich.

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