Der Begriff der Dienstreise ist arbeitsrechtlich nicht klar konturiert. Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich bei der Dienstreise um eine eher kurze, sporadische bzw. unregelmäßig oder auch nur einmalig durchzuführende Tätigkeit, die sich nicht am gewöhnlichen Arbeitsort abspielt. Ein Auslandsbezug ist zunächst gar nicht erforderlich.

 
Hinweis

Dienstreisen im öffentlichen Dienst

Im Bereich des öffentlichen Dienstes finden sich verschiedene Regelungen zur Dienstreise in den einschlägigen Tariferträgen bzw. den Reisekostengesetzen. Danach ist eine Dienstreise eine (genehmigte oder angeordnete) Reise zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts.[1]

Die einseitige Anordnung zu einer Dienstreise ins Ausland ist regelmäßig vom Weisungsrecht abgedeckt: entweder gehören Dienstreisen von vornherein zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers oder der Arbeitsvertrag enthält eine auf die Anordnung von Dienstreisen bezogene Direktionsrechtsklausel. Die Ausübung einer Anordnung zur Übernahme einer Dienstreise ins Ausland muss jedoch billigem Ermessen entsprechen. In diesem Zusammenhang sind die Besonderheiten des Auslandsaufenthalts angemessen zu berücksichtigen und es ist im Hinblick auf die Auswahl des Arbeitnehmers z. B. auf besondere Risiken im Ausland, Sicherheits-, Gesundheits- und Hygieneprobleme und eventuell erforderlicher Schutzmaßnahmen entsprechend zu reagieren.

Ob eine Dienstreise als Versetzung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslöst, hängt im Einzelfall von den Umständen (Dauer, Entfernung vom Heimatort) ab.[2]

[1] Vgl. § 2 Bundesreisekostengesetz; Art. 2 Bayerisches Reisekostengesetz.

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