Die Versetzung beschreibt vorrangig einen Tatbestand, der betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslöst. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zu, so liegt darin immer dann eine Versetzung, wenn die Zuweisung die Dauer von einem Monat überschreitet, selbst wenn die Tätigkeit inhaltlich unverändert bleibt.[1] Dies gilt insbesondere für einen Arbeitsort im Ausland aufgrund der damit regelmäßig verbundenen Veränderungen.

Individualarbeitsrechtlich ist die Versetzung das Instrument des Arbeitgebers, durch einseitige Weisung den Arbeitnehmer auf einem anderen als dem bisherigen Arbeitsplatz einzusetzen. In Bezug auf einen Auslandseinsatz wird es sich zumindest um eine Änderung des Arbeitsortes handeln. Auch insoweit ist angesichts des weitreichenden Eingriffs in das Arbeitsverhältnis die einseitige Anordnung eines Auslandseinsatzes regelmäßig nicht kraft Weisungsrecht möglich, sofern der Arbeitsvertrag keine entsprechende Direktionsrechtsklausel enthält oder die Eigenart des Arbeitsverhältnisses von vornherein Auslandseinsätze mit sich bringt (z. B. bei einer Tätigkeit als Lkw-Fahrer, Flug- und Reisebegleiter, Monteure etc.).[2]

Ist allerdings arbeitsvertraglich ein bestimmter inländischer Arbeitsort nicht fest vereinbart, sondern ausdrücklich eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen, umfasst das Weisungsrecht auch die Versetzung an einen ausländischen Arbeitsort.[3] Eine Beschränkung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte im Inland ist dem Arbeitsvertrag als solchem dann nicht automatisch zu entnehmen. Entsprechende Beschränkungen auf Arbeitsorte im Inland können durch ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge, grundsätzlich auch durch gesetzliche Regelungen eingeführt werden. Jede Versetzung auf einen Arbeitsort im Ausland unterliegt sodann einer Ausübungskontrolle im Einzelfall. Dabei sind die Interessen der beiden Vertragsparteien gegeneinander abzuwägen. Beruht die Weisung, zukünftig an einem Arbeitsort im Ausland tätig zu sein, auf einer Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, kommt dieser unternehmerischen Entscheidung besonderes Gewicht zu. Zudem ist die Entscheidung nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen.[4]

Ist die einseitige Versetzung auf einen Arbeitsort im Ausland nicht möglich, bedarf es einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrags oder einer Änderungskündigung.

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