Der vorübergehend im Ausland tätige Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns gemäß § 1 Abs. 1 MiLoG. Voraussetzung ist, dass deutsches Arbeitsrecht als Vertragsstatut vereinbart worden ist oder nach den Regeln des Rom I-VO als zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht unabhängig vom gewählten ausländischen Vertragsstatut anwendbar ist.[1] Insofern kommt es nicht entscheidend auf den Ort der Arbeitsleistung an.

Keine Anwendung finden dagegen die §§ 1421 MiLoG als die öffentlich-rechtlichen Pflichten zur Durchsetzung und Kontrolle des Mindestlohngesetzes, da deutsche Behörden im Ausland über keine Hoheitsbefugnisse verfügen.

 
Hinweis

Equal Pay bei Leiharbeitnehmern

Findet nach den Regeln des Internationalen Privatrechts auf das Arbeitsverhältnis eines Leiharbeitnehmers deutsches Arbeitsrecht Anwendung, schuldet der Verleiher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AÜG Equal pay auch für Auslandseinsätze.[2]

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