Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 NachwG erfasst jeden Auslandseinsatz, der länger als 4 aufeinanderfolgende Wochen andauert. Die Regelung gilt auch, wenn der Auslandseinsatz in mehreren Ländern erfolgt, solange dazwischen keine zeitliche Unterbrechung eintritt. Gleiches gilt, wenn der mindestens 4-wöchige Aufenthalt durch kurze Inlandsaufenthalte außerhalb der Arbeitsleistungserbringung unterbrochen wird, z. B. Wochenendaufenthalte am Wohnsitz in Deutschland.

Wird die Arbeitsleistung im kontinuierlichen Wechsel zwischen In- und Ausland erbracht, ohne dass sich die Inhalte und die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses durch den Auslandsbezug ändern, greift § 2 Abs. 2 NachwG nicht ein. Dabei sollte auf die in der Regelung genannten Dokumentationspflichten Bezug genommen werden. Insbesondere § 2 Abs. 2 Nr. 4 NachwG fordert die Angabe, ob eine Rückkehr (überhaupt) vorgesehen ist sowie ggf. die Bedingungen der Rückkehr. Dies lässt den Schluss zu, dass bei Erbringung der Arbeitsleistung im Wechsel zwischen Inland und Ausland die Regelung nicht einschlägig ist.

Die Beurteilung, ob der Auslandseinsatz mindestens 4 aufeinanderfolgende Wochen andauert, beruht auf einer Prognosebeurteilung des Arbeitgebers. Dauert ein zunächst kürzer geplanter Aufenthalt über die 4-Wochen-Grenze hinaus an, fehlt es an einer entsprechenden Regelung. Der Arbeitgeber ist dann nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Nachweis auszuhändigen. Es besteht auch keine Verpflichtung, dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen den Nachweis zu erteilen – § 5 NachwG enthält keine Verpflichtung im Hinblick auf § 2 Abs. 2 NachwG. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber nach Beginn des Auslandseinsatzes erkennt, dass dieser nunmehr länger als 4 Wochen andauern wird. In diesem Fall ist ein Nachweis nach § 2 Abs. 2 NachwG auszuhändigen.

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Verlängerung eines Auslandseinsatzes

Unternehmen A plant einen 2-wöchigen Auslandseinsatz des Mitarbeiters. Ein Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 NachwG wird dementsprechend vor Antritt des Einsatzes nicht erstellt. Nach 10 Tagen Auslandseinsatz stellt sich heraus, dass aufgrund erheblicher, aber nicht vorhersehbarer Schwierigkeiten der Einsatz um mindestens weitere 6 Wochen verlängert werden muss. Das Unternehmen muss nunmehr unverzüglich den Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 NachwG erteilen.

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