Der Bundesgesetzgeber hat bereits im Referentenentwurf des Arbeitsschutzgesetzes[1] erläutert, wo er Handlungsräume für die betriebliche Mitbestimmung in Privatwirtschaft und Verwaltung gesehen hat und gewahrt wissen wollte:

"Bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen kooperiert der Arbeitgeber mit den Beschäftigten, Betriebsräten und Fachkräften. .... Die Zweckbestimmung des Gesetzes bringt zum Ausdruck, dass Arbeitsschutzmaßnahmen dazu beitragen sollen, den erreichten Arbeitsschutzstandard in den Betrieben zu sichern und Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu verbessern und dass damit der Arbeitsschutz eine ständige Aufgabe für alle Beteiligten ist."

[1] RegE, BT – Drucksache 13/3540 vom 22.1.1996, Begründung zum AT, Seite 11 ff.

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