Das BAG hat aber auch die Grenzen der Mitbestimmung klar definiert[1] und damit insbesondere der Erwartung, auch der einzelne Arbeitnehmer könne in diesem Kontext individuelle Erwartungen und Ansprüche realisieren, einen Riegel vorgeschoben.

Zwar wurde die Rechtsprechung aus dem Jahr 2004[2] noch einmal bestätigt. Gleichzeitig wurde aber auch entschieden, dass nur dem Betriebsrat entsprechende Ansprüche (hier: Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung) zustehen. Der einzelne Arbeitnehmer kann deshalb nicht verlangen, dass die vom Arbeitgeber zu verantwortende Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten vom Arbeitnehmer vorzugebenden Kriterien durchgeführt wird.

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