(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden.

 

(2) 1Die Fachkammer besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 3 sein. 3Sie werden durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag

 

1.

der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und

 

2.

der in § 1 bezeichneten Dienststellen

berufen. 4Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend.

 

(3) 1Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Satz 3 berufenen ehrenamtlichen Mitgliedern. 2Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bezeichneten Beschäftigten muß sich je eine Person im Beamten- und im Arbeitnehmerverhältnis befinden.

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