Kurzbeschreibung
Remote Work gehört für viele Unternehmen schon zur "Neuen Normalität". Auch wenn es aktuell keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf mobiles Arbeiten und umgekehrt keine Pflicht zur Arbeit von zu Hause gibt, erreichen viele Arbeitgeber zahlreiche Anfragen der Beschäftigten zur Gewährung von mobilem Arbeiten aus dem Ausland. Dieser Schnelleinstieg zeigt, welche rechtlichen Aspekte bei der Entscheidungsfindung sowie bei der Umsetzung relevant sind.
Vorbemerkung
Mobile Arbeit – auch als Remote Work oder Mobile Office bezeichnet – ist in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus gerückt. Arbeitnehmer beabsichtigen im Rahmen des mit dem Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisses für einen gewissen Zeitraum die Fortführung der bisherigen Tätigkeit außerhalb des Betriebs und zeitweise aus dem Ausland heraus.
Hierbei müssen sie jedoch die mit dem Tätigwerden aus dem Ausland einhergehenden rechtlichen Anforderungen bei der Planung und Durchführung beachten und umsetzen. Dabei erschweren fehlende (einheitliche) Regelungen in einigen Staaten eine rechtsichere bzw. kostenfreie Umsetzung der Wünsche der Beschäftigten nach mehr Flexibilität.
Die größte Herausforderung besteht also darin, die rechtlichen Anforderungen der verschiedenen Länder im Ausland zu kennen und einzuordnen. Folgende Rahmenbedingungen sind bei der Antragstellung sowie der ersten Einschätzung hilfreich:
- Dauer des Einsatzes
- Staatsangehörigkeit (ggf. Aufenthaltstitel) des Antragstellenden
- Aufenthaltsland (Genauer Ort der Tätigkeit)
- Art der Tätigkeit
Dieser Schnelleinstieg gibt einen Überblick über alle wichtigen Informationen zu unterschiedlichen Anforderungen bei Mobilem Arbeiten im Ausland und verweist auf tiefergehende Inhalte zu den einzelnen Aspekten.
Darüber hinaus gelten die gleichen Regelungen wie bei mobiler Arbeit im Inland. Regelungen zur mobilen Arbeit finden sich häufig auch in Betriebsvereinbarungen.
Achtung
Sofern es sich bei der Auslandstätigkeit nicht um mobile Arbeit, sondern um Homeoffice handelt, finden sich die Besonderheiten in einem separaten Schnelleinstieg.
Schnelleinstieg zum mobilen Arbeiten im Ausland
Überblick |
Weitere Informationen |
1. Aufenthaltsrechtliche Anforderungen |
a. Mobiles Arbeiten von EU-Staatsbürgern innerhalb der EU und des EWR-Raums |
Die Freizügigkeit von Arbeitnehmern ist ein in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerter Grundsatz, dessen Umsetzung durch abgeleitetes EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gewährleistet wird. EU- Bürgern steht es demnach zu, in einem anderen EU-Land zu arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen und zu diesem Zweck dort zu wohnen. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verleiht somit allen Bürgern der Union unabhängig von ihrem Wohnsitz das Recht, sich ohne Einschränkung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort zu arbeiten und/oder sich dort zu Arbeitszwecken aufzuhalten. Im Ergebnis ist mobiles Arbeiten EU-weit für Mitarbeitende mit EU-Staatsbürgerschaft möglich. Die bestehenden persönlichen melderechtlichen Pflichten der jeweiligen Länder sind gegebenenfalls zu beachten. In den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also Island, Liechtenstein und Norwegen, ist lediglich ein Aufenthalt und ein Tätigwerden von bis zu 3 Monaten Dauer erlaubnisfrei möglich. Eine Arbeitsbewilligung ist über die 3 Monate hinaus zu beantragen. |
Mitarbeitereinsatz im Ausland, Aufenthaltsrecht
Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bei Unionsbürgern der EU-Mitgliedsstaaten
Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
b. Mobiles Arbeiten von EU-Staatsbürgern in der Schweiz |
Mitarbeiter, die EU/EFTA-Staatsbürger sind, können sich in der Schweiz für 3 Monate im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung aufhalten und arbeiten. Der Grund ist das Abkommen über die Personenfreizügigkeit, welches für alle Bürgerinnen und Bürger der EU- und der EFTA-Staaten gilt. Für sie besteht jedoch eine Meldepflicht. Zu diesem Zweck genügt es, sich als Unternehmen einmalig bei der schweizerischen Eidgenossenschaft zu registrieren und den Instruktionen zu folgen. Danach braucht das Unternehmen sich nur noch einzuloggen, um die Arbeitnehmenden anzumelden. Eine Arbeitsbewilligung ist über die 3 Monate hinaus zu beantragen. |
Meldepflichten bei Entsendungen, Checkliste
Meldepflichten bei Mitarbeiterentsendungen innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz |
c. Mobiles Arbeiten von in Deutschland lebenden Drittstaatsbürgen innerhalb der EU und im EWR |
Als Drittstaaten werden alle Staaten bezeichnet, die nicht in den Listen der EU- oder EFTA-Staaten aufgeführt sind. Ausländische Mitarbeitende, die eine Aufenthaltserlaubnis eines EU-/EWR-Staates besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, können sich gem. Art. 21 SDÜ aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu 3 Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen. Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – auch im Rahmen eines Mobile... |