Zusammenfassung
Beim mobilen Arbeiten ist der Mitarbeiter nicht an ein festgelegtes häusliches Büro gebunden. Er erbringt seine Arbeitsleistung mobil an selbstbestimmten, typischerweise wechselnden Orten außerhalb des Betriebs (z. B. beim Kunden vor Ort, während der Zugfahrt ...). Für das mobile Arbeiten ist ausschlaggebend, dass die Verbindung zum Betrieb per Informations- und Kommunikationstechnik – also über mobile Endgeräte (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone) hergestellt wird.
Abzugrenzen ist die mobile Arbeit vom Homeoffice/Telearbeit, zur Bildschirmarbeit und Heimarbeit.
Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich gelten für die Bewertung des mobilen Arbeitens die gleich Vorgaben, wie für das Homeoffice. Lediglich in der Unfallversicherung gilt beim mobilen Arbeiten eine abweichende Regelung.
Arbeitsrecht: Für die mobile Arbeit im Angestelltenverhältnis gelten das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die dazu erlassenen Arbeitsschutzverordnungen. Regelungen zur mobilen Arbeit finden sich zum Teil in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen.
Zum Aufwendungsersatzanspruch und zur Kostentragung BAG, Urteil v. 12.3.2013, 9 AZR 455/11; zum kollektiven Bezug von Arbeit BAG, Beschluss v. 22.8.2017, 1 ABR 5/16, Rz. 21; zur Mitbestimmung bei Einsatz mobiler Arbeitsmittel in der Freizeit BAG, Beschluss v. 22.8.2017, 1 ABR 52/14; zur Zuständigkeit der Einigungsstelle bei mobiler Arbeit LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 25.2.2020, 5 TaBV 1/20.
Sozialversicherung: Die Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung definiert § 7 Abs. 1 SGB IV. Für die gesetzliche Unfallversicherung definiert § 8 Abs.1 SGB VII die versicherte Tätigkeit.
Arbeitsrecht
1 Begriff und Abgrenzungen
Eine gesetzliche Definition für die mobile Arbeit gibt es nicht. Entscheidendes Kriterium ist, dass der Mitarbeiter an wechselnden Orten arbeitet und die Verbindung zum Betrieb per Informations- und Kommunikationstechnik – also über mobile Endgeräte (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone) hergestellt wird. Obwohl mobile Arbeit regelmäßig außerhalb des Betriebs ausgeübt wird, ist sie – zumindest zeitweise – auch in den Betriebsräumen denkbar (ohne dass der Arbeitnehmer einen ihm zugewiesenen Arbeitsplatz besitzt). Auch zu Hause kann die mobile Arbeit stattfinden (ohne Telearbeit zu sein, da es auch hier keinen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Arbeitsplatz und keine entsprechende vertragliche Regelung gibt). Wird die mobile Arbeit in den Privaträumen des Arbeitnehmers ausgeübt, ist der Mitarbeiter nicht an ein festgelegtes Büro innerhalb der Wohnung gebunden. Er kann die Tätigkeit also in wechselnden Räumen ausüben. Hauptsächlich wird die mobile Arbeit aber unterwegs durchgeführt, z. B. während der Zugfahrt, beim Kunden, im Hotel oder an jedem anderen beliebigen Ort wie z. B. einem Café.
Die mobile Arbeit kann sowohl im Rahmen einer Angestelltentätigkeit als auch im Rahmen einer freien Mitarbeit erfolgen. Es kommt auf die konkrete vertragliche Gestaltung und die tatsächliche Durchführung der Arbeitserbringung an.
Ob ein Mitarbeiter, der mobile Arbeit ausübt, als Angestellter tätig ist, richtet sich nach den allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung zwischen freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist und der seine Dienstleistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann.
Vorliegend wird die mobile Arbeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses dargestellt.
Abzugrenzen ist die mobile Arbeit vom Homeoffice, der Telearbeit, vom Bildschirmarbeitsplatz und von der Heimarbeit.
1.1 Abgrenzung zu Telearbeit
Mobiles Arbeiten (auch als Remote Work oder Mobile Office bezeichnet) ist im Gegensatz zur Telearbeit nicht gesetzlich definiert. Während die mobile Arbeit grundsätzlich an jedem beliebigen Ort ausgeführt werden kann, ist die Telearbeit an einen festen Arbeitsplatz innerhalb der Privaträume des Arbeitnehmers gebunden. Die Voraussetzungen für einen Telearbeitsplatz ergeben sich aus § 2 Abs. 7 ArbStättV.
Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar und Arbeitsmitteln einschließ...