Die Mobilitätsprämie wird im Rahmen des Einkommensteuerveranlagungsverfahren festgesetzt. Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmers nach Ablauf des Kalenderjahres durch Einkommensteuerbescheid festgesetzt.
Eine Antragstellung für 2024 ist damit mit dem Beginn des Veranlagungsverfahren für die Einkommensteuer 2024 im ersten Quartal 2025 möglich. Die Antragsfrist beträgt 4 Jahre.
Mobilitätsprämie bei der Einkommensteuer 2024
Sachverhalt wie im vorigen Beispiel. Der Arbeitnehmer gibt am 15.3.2025 für Zwecke der Festsetzung einer Mobilitätsprämie eine Einkommensteuererklärung 2024 bei seinem Wohnsitzfinanzamt ab. Er fährt im Kalenderjahr an 220 Tagen von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, die 40 km entfernt liegt. Weitere Werbungskosten hat er nicht. Einkommensteuer fällt aufgrund des geringen, unter dem Grundfreibetrag liegenden Einkommens von 10.600 EUR nicht an.
Ergebnis: Es ergibt sich folgende Entfernungspauschale:
220 Tage x 20 km x 0,30 EUR |
1.320 EUR |
220 Tage x 20 km x 0,38 EUR |
+ 1.672 EUR |
Entfernungspauschale gesamt |
2.992 EUR |
Prüfschritt 1: Die Entfernungspauschale übersteigt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR um 1.762 EUR. Diese Aufwendungen entfallen i. H. v. 1.672 EUR auf die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer als Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie.
Prüfschritt 2: Das zu versteuernde Einkommen von 10.600 EUR liegt 1.184 EUR unterhalb des Grundfreibetrags, der 2024 bei 11.784 EUR liegt.
Von der erhöhten Entfernungspauschale bleiben damit 1.184 EUR ohne steuerliche Auswirkung. Für 2024 wird die Mobilitätsprämie i. H. v. 165,76 EUR (= 14 % von 1.184 EUR) und die Einkommensteuer gleichzeitig mit 0 EUR durch Steuerbescheid festgesetzt.
Die im Einkommensteuerbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen sind für die Berechnung der Mobilitätsprämie bindend, auch wenn es sich insoweit um keinen Grundlagenbescheid handelt. Macht der Arbeitnehmer abweichend von seinem bestandskräftigen Steuerbescheid nachträglich eine höhere Entfernungspauschale geltend, kann dies nur dann zu Erhöhung der Mobilitätsprämie führen, sofern die Korrekturvorschriften der Abgabenordnung eine gleichzeitige Änderung des Einkommensteuerbescheides zulassen.
Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 EUR beträgt. Bei Arbeitnehmern gilt der Antrag auf Mobilitätsprämie zugleich als Antrag auf Einkommensteuerveranlagung. Allerdings wird die Einkommensteuer mit 0 EUR festgesetzt, sofern keine Veranlagungspflicht besteht und kein Antrag auf Erstattung zu viel bezahlter Lohnsteuer gestellt wird. Dadurch ist sichergestellt, dass der Einkommensteuerbescheid nur die Erstattung der Mobilitätsprämie zum Inhalt hat.
Das Verfahren zur Gewährung einer Mobilitätsprämie ist Bestandteil des Einkommensteuer-Veranlagungsverfahrens. Es gelten insoweit die Vorschriften der Abgabenordnung, die für die Festsetzung der Einkommensteuer zu beachten sind. Für den Bescheid über die Festsetzung der Mobilitätsprämie ist deshalb als Rechtsbehelfsmöglichkeit der Einspruch gegeben, ebenso sind die Korrekturvorschriften der §§ 172 AO anzuwenden.