BMF, Schreiben vom 21.12.2022, III C 3 - S 7344/19/10001 :004, BStBl I 2022, 1703
4 Anlagen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2023 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
- USt 1 A |
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 |
- USt 1 H |
Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2023 |
- USt 1 E |
Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 |
- USt 5 E |
Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2023 |
(2) Durch Artikel 16 Nummer 5 i. V. m. Artikel 43 Absatz 6 des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. 2022 I Seite 2294) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in § 12 Absatz 3 UStG ein Nullsteuersatz auf die Lieferungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von bestimmten Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, eingeführt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Entsprechende Umsätze im Zusammenhang mit der Lieferung oder Installation der o. g. Gegenstände sind in Zeile 14 (Kennzahl – Kz – 87) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen. Innergemeinschaftliche Erwerbe der o. g. Gegenstände sind in Zeile 26 (Kz 90) des Vordruckmusters USt 1 A anzugeben.
(3) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2023: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3i. V. m Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 17 (Kz 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.
(4) Durch Artikel 16 Nummer 10 und Artikel 18 Nummer 3 i. V. m. Artikel 30 Absatz 6 des JStG 2022 wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die allgemeinen Durchschnittssätze nach § 23 UStG sowie §§ 69 und 70 UStDV (inklusive der dazugehörigen Anlagen) gestrichen. Gleichzeitig wurde durch Artikel 16 Nummer 11 i. V. m. Artikel 30 Absatz 6 des JStG 2022 die Umsatzgrenze zur Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in § 23a Absatz 2 UStG auf 45.000 Euro erhöht. In der Zeile 41 (Kz 63) des Vordruckmusters USt 1 A sind daher ab Januar 2023 ausschließlich Vorsteuerbeträge, die nach den allgemeinen Durchschnittssätzen nach § 23a UStG berechnet wurden, einzutragen.
(5) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurde das Layout der Vordruckmuster neugestaltet und es wurde die Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung vom Vordruckmuster USt 1 H getrennt und in ein neues separates Vordruckmuster USt 5 E überführt.
(6) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.
(7) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2023 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG und § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Normenkette
UStG § 12 Abs. 3
UStG § 18 Abs. 1
UStG § 23a
UStG § 24 Abs. 1
Fundstellen
BStBl I, 2022, 1703