(1) Die Schwangere soll in ausreichendem Maße ärztlich untersucht und beraten werden. Die Beratung soll sich auch auf die Risiken einer HIV-Infektion bzw. AIDSErkrankung erstrecken. Jeder Schwangeren soll ein HIV-Antikörpertest empfohlen werden, da die Wahrscheinlichkeit einer HIV-Übertragung auf das Kind durch wirksame therapeutische Maßnahmen erheblich gesenkt werden kann. Die Testdurchführung erfordert eine Information zum Test und die Einwilligung der Schwangeren. Als Hilfestellung für die Information der Frau zu dieser Untersuchung ist das Merkblatt mit dem Titel "Ich bin schwanger. Warum wird allen Schwangeren ein HIV-Test angeboten?" (siehe Anlage IV) zur Verfügung zu stellen.
(2) Zudem soll die Schwangere über die Impfung gegen saisonale Influenza beraten werden. Gesunden Schwangeren soll diese Impfung ab dem zweiten Trimenon empfohlen werden, Schwangeren mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens bereits im ersten Trimenon. Die Empfehlungen der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) zur Pertussisimpfung in der Schwangerschaft sind zu beachten.
(3) Darüber hinaus soll die Ärztin oder der Arzt in der Schwangerschaft bedarfsgerecht über die Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind aufklären.
(4) In die ärztliche Beratung sind auch ernährungsmedizinische Empfehlungen als Maßnahme der Gesundheitsförderung einzubeziehen. Dabei ist insbesondere auf eine ausreichende Jodzufuhr (in der Regel ist eine zusätzliche Zufuhr von 100 bis 200 µg Jodid pro Tag notwendig und den Zusammenhang zwischen Ernährung und Kariesrisiko hinzuweisen.
(5) Die Schwangere soll über ihren Rechtsanspruch auf Beratung zu allgemeinen Fragen der Schwangerschaft nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) unterrichtet werden.
(6) Die erste Untersuchung nach Feststellung der Schwangerschaft sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Sie umfasst:
1. |
c) |
die Schwangerschaftsanamnese, |
d) |
die Arbeits- und Sozialanamnese; |
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2. |
a) |
die Allgemeinuntersuchung, |
b) |
die gynäkologische Untersuchung einschließlich einer Untersuchung auf genitale Chlamydia-trachomatis-Infektion. Die Untersuchung wird an einer Urinprobe mittels eines Nukleinsäure-amplifizierenden Tests (NAT) durchgeführt. Zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes kann der Test in einem Poolingverfahren durchgeführt werden, bei dem Proben von bis zu fünf Personen gemeinsam getestet werden. Dabei dürfen nur Testkits verwendet werden, die für die Anwendung im Poolingverfahren geeignet sind. Die Zuverlässigkeit der Tests im Poolingverfahren ist in den Laboren durch geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen. Schnelltests (sogenannte "bed-side-Tests", Tests auf vorgefertigtem Reagenzträger) sind für diese Untersuchung nicht geeignet. Umfasst sind zudem weitere diagnostische Maßnahmen. Zu diesen gehören: |
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3. |
b) |
Feststellung des Körpergewichts, |
c) |
Untersuchung des Mittelstrahlurins auf Eiweiß und Zucker, |
d) |
Hämoglobinbestimmung und – je nach dem Ergebnis dieser Bestimmung (bei weniger als 11,2 g pro 100 ml = 70 % Hb) – Zählung der Erythrozyten, |
e) |
bakteriologische Urinuntersuchungen, soweit nach Befundlage erforderlich (zum Beispiel bei auffälligen Symptomen, rezidivierenden Harnwegsinfektionen in der Anamnese, Z. n. Frühgeburt, erhöhtem Risiko für Infektionen der ableitenden Harnwege). |
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(7) Ergeben sich im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge Anhaltspunkte für ein genetisch bedingtes Risiko, so ist die Ärztin oder der Arzt gehalten, die Schwangere über die Möglichkeiten einer humangenetischen Beratung und/oder humangenetischen Untersuchung aufzuklären.
(8) Die nachfolgenden Untersuchungen sollen – unabhängig von der Behandlung von Beschwerden und Krankheitserscheinungen – im Allgemeinen im Abstand von vier Wochen stattfinden und umfassen:
3. |
Untersuchung des Mittelstrahlurins auf Eiweiß und Zucker, |
4. |
Hämoglobinbestimmung – im Regelfall ab 6. Monat, falls bei Erstuntersuchung normal –; je nach dem Ergebnis dieser Bestimmung (bei weniger als 11,2 g je 100 ml = 70 % Hb) Zählung der Erythrozyten, |
5. |
bakteriologische Urinuntersuchungen, soweit nach Befundlage erforderlich (zum Beispiel bei auffälligen Symptomen, rezidivierenden Harnwegsinfektionen in der Anamnese, Z. n. Frühgeburt, erhöhtem Risiko für Infektionen der ableitenden Harnwege), |
6. |
Kontrolle des Höhenstands der Gebärmutter, |
7. |
Kontrolle der kindlichen Herzaktionen, |
8. |
Feststellung der Lage des Kindes. |
In den letzten zwei Schwangerschaftsmonaten sind im Allgemeinen je zwei Untersuchungen angezeigt.
(9) Im Verlauf der Schwangerschaft soll ein Ultraschallscreening mittels B-ModeVerfahren angeboten werden. Die Untersuchungen erfolgen in den Schwangerschaftswochen (SSW):
1. |
8 + 0 bis 11 + 6 SSW (1. Screening), |
2. |
18 + 0 bis 21 + 6 SSW (2. Screening), |
3. |
28 + 0 bis 31 + 6 SSW (3. Screening). |
Dieses Ultraschallscreening dient der Überwachung einer normal verlaufenden S...