Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Die Berechnung geschieht wie folgt: Ermittlung des Referenzzeitraumes: Grundsätzlich sind die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG zugrunde zu legen, bei wöchentlicher Abrechnung die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Tage, in denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder sonst unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt bezogen wurde, bleiben außer Betracht; die entsprechenden Tage mindern den Referenzzeitraum, ggf. abgerechnetes vermindertes Entgelt ist beim Bruttoentgelt nicht zu berücksichtigen. Bei einer der Mutterschutzfrist unmittelbar vorangehenden Elternzeit ist auf das vor Beginn der Elternzeit abgerechnete Entgelt abzustellen. Auch bei mehrjährigem Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist auf den letzten, vor dem Ruhen abgerechneten Zeitraum abzustellen.
Begann das Arbeitsverhältnis erst während der Schutzfristen und kommt es deshalb zu keiner Arbeitsaufnahme, ist das Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin zugrunde zu legen.
Ermittlung des Bruttoentgelts: Zu berücksichtigen ist das gesamte Arbeitsentgelt, das für den Referenzzeitraum abgerechnet wurde, einschließlich geldwerter Sachleistungen, vermögenswirksamer Leistungen, Zulagen und Zuschläge sowie nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhungen, die während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG wirksam werden. Dauerhafte Verdienstkürzungen, die nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen, sind zu berücksichtigen. Arbeitsentgelt bei mehreren Arbeitgebern ist gemäß § 20 Abs. 2 MuSchG zu addieren; jeder Arbeitgeber hat den auf ihn in Relation der jeweils ermittelten Nettoentgelte entfallenden Teil des Zuschusses zu zahlen. Auch bei geringfügiger Beschäftigung ist der Zuschuss zu zahlen. Im Referenzzeitraum nicht abgerechnete oder nicht fällige, aber entstandene Ansprüche sind ebenfalls zu berücksichtigen – dies kann z. B. für Provisionsansprüche in Betracht kommen, die in größeren Zeiträumen abgerechnet werden. Ein (anspruchserhöhender) Wechsel der Steuerklasse vor dem Referenzzeitraum ist nicht rechtsmissbräuchlich. Ist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 MuSchG von insgesamt 210 Euro erschöpft, ist der Zuschuss dennoch weiterzuzahlen – allerdings nur in der ursprünglich berechneten Höhe.
Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben gemäß § 21 Abs. 2 MuSchG zudem unberücksichtigt:
- einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. S. v. § 23a SGB IV.
- im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist.
Ermittlung des Nettoentgelts: Vom Bruttoentgelt sind die gesetzlichen Abzüge zu subtrahieren.
Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelts: Das so ermittelte Nettoentgelt ist durch die Kalendertage im Referenzzeitraum zu teilen. Bei wöchentlicher Abrechnung ergeben sich 13 × 7 = 91 Kalendertage als Divisor, bei monatlicher Abrechnung wird jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet, der Divisor beträgt also 90. Abzuziehen sind Tage der Entgeltminderung oder ohne Entgelt.
Abzugsbetrag 13 EUR: Von dem so errechneten kalendertäglichen Durchschnittsentgelt sind 13 EUR abzuziehen. Gemäß § 1 Abs. 2, § 2, §§ 7, 8 des Gesetzes zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG) erhalten die Arbeitgeber Erstattungsleistungen für die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld über das Umlageverfahren (U2).