Bei Versicherten mit gleichbleibendem Monatsarbeitsentgelt bzw. nach Monaten bemessenem Arbeitsentgelt, ist jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Nettoarbeitsentgelt aller 3 Monate des Bemessungszeitraums ist durch 90 zu teilen (Formel 1). Die Höhe des Entgelts ist nicht abhängig von der Zahl der Arbeitstage bzw. der Arbeitsstunden.[1]
Formel 1: | Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum |
90 |
Berechnung bei gleichbleibendem Monatsarbeitsentgelt
mtl. Nettoarbeitsentgelt April | 1.300 EUR | |
mtl. Nettoarbeitsentgelt Mai | 1.300 EUR | |
mtl. Nettoarbeitsentgelt Juni | 1.300 EUR |
Berechnung:
3.900 EUR | = 43,33 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt → 13 EUR Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse → 30,33 EUR Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber |
90 |
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