Erhalten Versicherte ein schwankendes Arbeitsentgelt, sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Ausgangszeitraums zu berücksichtigen (Formel 2). Ändert sich die Entlohnungsart während des Ausgangszeitraums, so ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen, wenn die Frau ein festes Monatsgehalt bezieht. Für die übrige Zeit sind die tatsächlichen Kalendertage anzusetzen (Kombination der Formeln 1 und 2).[1]
Formel 2: | Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum |
89, 90, 91 oder 92 |
Berechnung bei schwankendem Monatsarbeitsentgelt
mtl. Nettoarbeitsentgelt Februar | (28 Kalendertage) | 1.280 EUR |
mtl. Nettoarbeitsentgelt März | (31 Kalendertage) | 1.310 EUR |
mtl. Nettoarbeitsentgelt April | (30 Kalendertage) | 1.300 EUR |
Berechnung:
3.890 EUR | = 43,71 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt → 13 EUR Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse → 30,71 EUR Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber |
89 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen