Für die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld besteht Beitragsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich aber nur auf das Mutterschaftsgeld selbst.[1]
Bei dem vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt.[2]
Hinsichtlich der beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Mutterschaftsgeld[3] sind Besonderheiten zu beachten.[4]
Werden während des Mutterschaftsgeldbezugs Einmalzahlungen geleistet, sind auch hier besondere Regelungen zu berücksichtigen.[5]
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