Kündigungen können in besonderen Fällen wirksam ausgesprochen werden, wenn sie zuvor von der zuständigen Stelle für zulässig erklärt wurden. Die ausnahmsweise zugelassene Kündigung muss schriftlich erklärt werden und den Kündigungsgrund enthalten.[1] Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG kann die Behörde die Arbeitgeberkündigung für zulässig erklären, wenn ein besonderer Fall vorliegt, der nicht mit der Schwangerschaft oder der Lage der Frau bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang steht. Das Interesse der Arbeitnehmerin am Erhalt des Arbeitsplatzes während der Schutzfrist muss im konkreten Einzelfall hinter das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers zurücktreten. Die Beurteilung der Arbeitsschutzbehörde ist in vollem Umfang nachprüfbar. Die Behörde hat allerdings nach Feststellung der Voraussetzungen einen Ermessensspielraum, ob sie die Kündigung für zulässig erklären will.

Bei außerordentlichen Kündigungen muss der Arbeitgeber innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB die Zulässigerklärung beantragen. Nach Zulässigerklärung der Kündigung muss er zunächst den Betriebsrat nach den Bestimmungen des § 102 BetrVG beteiligen. Danach ist die Kündigung unverzüglich, ohne schuldhafte Verzögerung[2], auszusprechen.

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