Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Zusammenfassung
Der betriebliche Gesundheitsschutz als Teilbereich des allgemeinen Arbeitsschutzes beinhaltet eine grundlegende Gefährdungsbeurteilung für sämtliche Arbeitsplätze im Unternehmen im Hinblick auf den Schutz von Schwangeren und Müttern. Dazu treten konkrete Schutzmaßnahmen von einer Anpassung des Arbeitsplatzes an die Schutzbedürfnisse der Frau über eine eventuelle Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz bis hin zu einem Beschäftigungsverbot. Ziel soll es dabei sein, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um der Frau die Beschäftigungsmöglichkeit trotz Schwanger- und Mutterschaft zu erhalten sowie Nachteile aufgrund der Schwangerschaft bzw. Mutterschaft zu vermeiden oder auszugleichen.
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017 (BGBl 2017 I S. 1228) hat das Mutterschutzgesetz zum 1.1.2018 eine komplett neue Fassung erhalten. So sind insbesondere die Regelungen der Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV) in das MuSchG übernommen worden. Der Bereich des betrieblichen Gesundheitsschutzes wurde dabei in den §§ 9–15 MuSchG vollkommen neu gestaltet. Die Regelungen bauen auf den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Grundlagen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) auf. Sie stellen neben dem Schutz der (werdenden) Mutter den arbeitsschutzrechtlichen Schutz des Kindes sicher, der im allgemeinen Arbeitsschutzrecht keine spezifische Berücksichtigung findet. Die Konkretisierungen der Gefährdungsbeurteilungen erfolgen unter Berücksichtigung der einschlägigen Regeln und Empfehlungen des "Ausschusses für Mutterschutz (AfMu)".
1 Betrieblicher Gesundheitsschutz – Grundsätze
Der Gesundheitsschutz für werdende und stillende Mütter war schon immer ein zentrales Ziel des Mutterschutzgesetzes. Mit der Novellierung zum 1.1.2018 ist ein umfassender benachteiligungsfreier Gesundheitsschutz in Kraft getreten, der eine mutterschutzgerechte Fortsetzung der Beschäftigung von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit ermöglichen soll. Der Schutz besteht aus 4 Säulen:
- Dem arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz
- Dem betrieblichen Gesundheitsschutz
- Dem ärztlichen Gesundheitsschutz
- Dem Kündigungsschutz
Der betriebliche Gesundheitsschutz ist aus der Mutterschutzarbeits-Verordnung als eigenständiger Abschnitt in das MuSchG übergeleitet worden. Kernpunkte sind Gefährdungsbeurteilungen zum Schutz von Frau und Kind, die Information der Arbeitnehmerin und die Anpassung der Arbeitsbedingungen zum Beschäftigungserhalt. Der betriebliche Gesundheitsschutz hat sich an dem in § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG verankerten Ziel des Schutzes der physischen und psychischen Gesundheit der Frau sowie der ihres Kindes im Hinblick auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu orientieren. Vorrangig ist dabei der Erhalt der Beschäftigungsmöglichkeit für die Frau sowie die umfassende Vermeidung von Nachteilen, die durch die Schwangerschaft und Mutterschaft entstehen können. Allerdings hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass dabei eine "unverantwortbare Gefährdung" der Frau und des Kindes ausgeschlossen ist.
Konkret enthält der betriebliche Gesundheitsschutz die nachfolgenden, aufeinander aufbauenden Maßnahmen zum Schutz der Frau und des Kindes:
- Die Durchführung einer (abstrakten) Gefährdungsbeurteilung
- Die mutterschutzgerechte (Um-)Gestaltung des Arbeitsplatzes auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung
- Ggf. Umsetzung der (werdenden) Mutter auf einen anderen Arbeitsplatz
- Ggf. Beschäftigungsverbot
Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Umsetzung und Beschäftigungsverbot bauen dabei aufeinander auf. Soweit aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und ohne unverantwortbare Gefährdung möglich, soll die Frau auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiterarbeiten dürfen; ein Beschäftigungsverbot darf der Frau nur als letztes Mittel auferlegt werden.
Neben die Schutzmaßnahmen treten ergänzend die Informations- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers gemäß § 14 MuSchG.
2 Die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung
2.1 Grundsätze der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung (§ 10 Abs. 1 MuSchG i. V. m. § 5 ArbSchG)
Zentraler Baustein des betrieblichen Gesundheitsschutzes ist die spezielle arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG. Es handelt sich dabei um eine spezialgesetzliche Ergänzung des allgemeinen Arbeitsschutzrechts, insbesondere von § 5 ArbSchG. Sie basiert in ihrer Struktur auf dem bekannten Konzept des Arbeitsschutzgesetzes. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung sind die gesetzgeberischen Zielvorgaben des Mutterschutzgesetzes maßgeblich zu berücksichtigen. Dies sind zum einen der Gesundheitsschutz von schwangerer Frau, Mutter und Kind, ande...