Zusammenfassung
Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz für eine schwangere oder stillende Frau und ihr (ungeborenes) Kind einerseits und der selbstbestimmten Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit andererseits sicherzustellen. Das Gesetz gewährt Schutz vor zu hohen körperlichen Belastungen bis hin zu völliger Freistellung von der Arbeit, insbesondere durch die Mutterschutzfristen von 6 Wochen vor und 8 – bei Früh- und Mehrlingsgeburten (und auch bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung) 12 – Wochen nach der Entbindung, sowie durch die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Kündigungsschutz.
Da das Mutterschutzgesetz Frauen und Kindern kurz vor und nach der Entbindung besonderen Schutz zukommen lassen soll, bestehen für die werdenden Mütter Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten. Zwar bestehen die Schutzpflichten auch ohne Kenntnis des Arbeitgebers, aber nur bei Einhaltung der Informationsobliegenheiten kann die Frau ihre weitergehenden Rechte auf der Basis der für den Arbeitgeber entstehenden Pflichten vollständig in Anspruch nehmen. Die zentrale Norm ist hier § 15 MuSchG.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist 1952 in Kraft getreten. Es wurde durch Art. 6 des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes vom 23.10.2012 zum 30.10.2012 in den §§ 13 – 15 MuSchG geringfügig geändert (abweichende Verweise auf andere Gesetze). Zuvor war es zum 1.4.2012 (Art. 34 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt – EinglVerbG), 1.1. bzw. 17.3.2009 (Art. 14 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz – MEG III) und 1.1.2007 (Art. 2 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes – EGBEEG) jeweils geringfügig in § 14 MuSchG geändert worden. Eine komplette Neuregelung des Mutterschutzgesetzes ist zum 1.1.2018 in Kraft getreten (Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017, BGBl. I 2017, S. 1228 vom 29.5.2017). Die Abkürzung MuSchG steht nun für "Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium".
1 Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes
Das Mutterschutzgesetz gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Zumindest für die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften des Mutterschutzgesetzes kommt es nicht darauf an, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat; auch ausländische Arbeitgeber haben das Mutterschutzgesetz für Tätigkeiten in der Bundesrepublik anzuwenden. Im Falle einer Auslandsentsendung deutscher Arbeitnehmerinnen bleibt es grundsätzlich bei der Anwendung des Mutterschutzgesetzes. Dies betrifft jedenfalls die sozialversicherungs- und die arbeitsrechtliche Seite. Die öffentlich-rechtlichen Schutznormen des Mutterschutzgesetzes, die die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und die Beschäftigungsverbote regeln, finden hingegen für die Zeit einer Entsendung keine Anwendung.
1.1 Persönlicher Geltungsbereich
Das Mutterschutzgesetz gilt nach § 1 Abs. 2 MuSchG zum einen für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Hinsichtlich der Art des Arbeitsverhältnisses unterscheidet das Gesetz nicht. Teilzeit (also auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis) oder Vollzeit, befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, einfache Tätigkeit oder Führungsposition (leitende Angestellte), Haupt- oder Nebentätigkeit – sämtliche Arbeitsverhältnisse werden erfasst. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses entspricht dem des allgemeinen Arbeitsrechts. Es muss also ein privatrechtliches, vertraglich begründetes Dauerschuldverhältnis vorliegen, in dem die Frau im Dienste eines anderen zur Leistung fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Erfasst werden in unionsrechtskonformer Auslegung auch weibliche Vorstandsmitglieder und Geschäftsführerinnen. Familienstand, Lebensalter oder Staatsangehörigkeit sind ohne Belang. Ebenso spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Frau gesetzlich oder privat krankenversichert ist und welches Einkommen sie oder die Familie bezieht. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung hat lediglich Auswirkungen auf Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz.
Das Gesetz galt auch schon für in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, soweit diese am Stück mitarbeiten, da es anderenfalls an einer vergleichbaren Belastung am Arbeitsplatz fehlt. Mitarbeit am Stück bedeutet, dass die Heimarbeiterin selbst an der für die Heimarbeit festgelegten Arbeit beteiligt sein muss, nicht nur organisatorische oder andere Aufgaben wahrnehmen darf. "Soweit" bedeutet, dass bei Heimarbeiterinnen mit gemischter Tätigkeit (z. B. Organisation/Mitarbeit am Stück) der Mutterschutz nicht schlechthin ausgeschlossen ist, sondern sich nur auf denjenigen Teil der Tätigkeit erstreckt, der mit der Tätigkeit am Stück verbunden ist.
Gemäß § 1 Abs. 2 MuSchG fallen nun insgesamt 8 Gruppen unter den Anwendungsbereich des Gesetzes. Dies sind:
- Auszubildende und Praktikantinnen,
- Frauen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind,
- Frauen, die als Entwicklungshelferinnen i. S...