Das Mutterschutzgesetz gilt nach § 1 Abs. 2 MuSchG zum einen für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Hinsichtlich der Art des Arbeitsverhältnisses unterscheidet das Gesetz nicht. Teilzeit (also auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis) oder Vollzeit, befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, einfache Tätigkeit oder Führungsposition (leitende Angestellte), Haupt- oder Nebentätigkeit – sämtliche Arbeitsverhältnisse werden erfasst. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses entspricht dem des allgemeinen Arbeitsrechts. Es muss also ein privatrechtliches, vertraglich begründetes Dauerschuldverhältnis vorliegen, in dem die Frau im Dienste eines anderen zur Leistung fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Erfasst werden in unionsrechtskonformer Auslegung auch weibliche Vorstandsmitglieder und Geschäftsführerinnen. Familienstand, Lebensalter oder Staatsangehörigkeit sind ohne Belang. Ebenso spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Frau gesetzlich oder privat krankenversichert ist und welches Einkommen sie oder die Familie bezieht. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung hat lediglich Auswirkungen auf Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz.
Das Gesetz galt auch schon für in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, soweit diese am Stück mitarbeiten, da es anderenfalls an einer vergleichbaren Belastung am Arbeitsplatz fehlt. Mitarbeit am Stück bedeutet, dass die Heimarbeiterin selbst an der für die Heimarbeit festgelegten Arbeit beteiligt sein muss, nicht nur organisatorische oder andere Aufgaben wahrnehmen darf. "Soweit" bedeutet, dass bei Heimarbeiterinnen mit gemischter Tätigkeit (z. B. Organisation/Mitarbeit am Stück) der Mutterschutz nicht schlechthin ausgeschlossen ist, sondern sich nur auf denjenigen Teil der Tätigkeit erstreckt, der mit der Tätigkeit am Stück verbunden ist.
Gemäß § 1 Abs. 2 MuSchG fallen nun insgesamt 8 Gruppen unter den Anwendungsbereich des Gesetzes. Dies sind:
- Auszubildende und Praktikantinnen,
- Frauen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind,
- Frauen, die als Entwicklungshelferinnen i. S. d. Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind (ohne dass Lohnersatzleistungen gewährt werden sollen),
- Frauen, die das freiwillige soziale Jahr absolvieren,
- Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder als Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft tätig sind,
- Heimarbeiterinnen,
- arbeitnehmerähnlich beschäftigte Frauen und
- Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten (ohne dass Kündigungsschutz oder Lohnersatzleistungen gewährt werden sollen).
Das Mutterschutzgesetz findet grundsätzlich auch Anwendung bei fehlerhaft begründeten Arbeitsverhältnissen, die nichtig und zu jedem Zeitpunkt für die Zukunft auflösbar sind (sog. faktische Arbeitsverhältnisse). Solange auf unwirksamer Rechtsgrundlage die Arbeits- und Entgeltleistungen ausgetauscht werden, gelten die Arbeitsschutzbestimmungen, einschließlich der Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote. Indes besteht kein Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG. Das faktische Arbeitsverhältnis kann auch während des Mutterschutzes jederzeit gekündigt werden.
Gleiches gilt, wenn der Betriebsrat der Kündigung einer Arbeitnehmerin widersprochen hat, die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erhoben hat und deshalb weiterbeschäftigt wird, oder wenn sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber weiterbeschäftigt wird, ohne dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird (Prozessbeschäftigung). Wird die Arbeitnehmerin hingegen aufgrund des von der Rechtsprechung gefundenen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs weiterbeschäftigt und stellt sich später rechtskräftig die Wirksamkeit der Kündigung heraus, so werden lediglich die bereits erbrachten Leistungen nach Bereicherungsrecht abgewickelt. In dieser Zeit finden zwar Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes Anwendung, für Leistungsansprüche gegen den Arbeitgeber besteht aber kein Raum.
Auf weibliche Auszubildende war das Mutterschutzgesetz auch schon vor dem 1.1.2018 anwendbar. Es galt und gilt für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung handelt. Das sind z. B.:
- Anlernverhältnisse,
- Volontärverhältnisse,
- Praktikantenverhältnisse, soweit diese nicht Praktika nach landesrechtlichen Schul- oder Hochschulgesetzen darstellen.
Wird eine Frau gemäß § 16e SGB II gefördert oder gemäß § 16d Abs. 1 Satz 1 SGB II in eine Arbeitsgelegenheit zugewiesen, so wird sie vom Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes erfasst. § 16d Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II ordnet die Anwendbarkeit der Vorschriften über den Arbeitsschutz ausdrücklich an. Hierzu z...