Zwischen .............................. im Folgenden "Arbeitgeber", Anschrift: ..............................
und
Frau/Herrn .............................. im Folgenden "Arbeitnehmer", Anschrift: ..............................)
wird nachfolgender befristeter Arbeitsvertrag vereinbart:
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses / Tätigkeit / Ort / Vorbehalte
Alternativ
Variante 1: Fester Arbeitsort
1. Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom .............................. als .............................. [Tätigkeit] in .............................. [Ort] eingestellt. Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere............................... Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus der als Anlage beigefügten und zum Vertrag gehörenden Stellenbeschreibung.
Alternativ
Variante 2: Freie Wahl des Arbeitsorts
1. Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom .............................. als .............................. (Tätigkeit) an einem von ihm frei wählbaren Arbeitsort auf unbestimmte Zeit eingestellt. Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere............................... Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus der als Anlage beigefügten und zum Vertrag gehörenden Stellenbeschreibung
2. Der Arbeitgeber behält sich im Rahmen des Direktionsrechts vor, dem Arbeitnehmer innerhalb des Betriebs oder Unternehmens eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Der Vorbehalt erstreckt sich auch auf eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb, an einem anderen Ort oder vorübergehend auch in einem anderen mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen. Die Interessen des Arbeitnehmers sind im Rahmen billigen Ermessens angemessen zu berücksichtigen.
§ 2 Befristung des Arbeitsverhältnisses / Probezeit / Kündigung / Beendigung
1. Die Einstellung des Arbeitnehmers erfolgt zum Zwecke der Vertretung von Frau .............................. für die Zeit des Beschäftigungsverbots / der Mutterschutzfristen. Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen / Wegfall dieses Zwecks, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine darüber hinausgehende Beschäftigung des Arbeitnehmers dient der Einarbeitung.
2. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des .............................. ohne dass es einer Kündigung bedarf.
3. Die ersten .................................................. Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Alternativ
Variante 1: Nur außerordentliche Kündigung
4. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Alternativ
Variante 2: Auch ordentliche Kündigung
4. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung für beide Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB zulässig. Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.
5. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
6. Das bei Kündigungen einzuhaltende Verfahren ergibt sich aus § 4 bis 7 KSchG, § 102 BetrVG, § 130 BGB.
§ 3 Arbeitszeit
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt .............................. Stunden ohne die Berücksichtigung der Pausen.
Alternativ
Variante 1: Festlegung der Arbeitszeit
2. Die Lage und Verteilung der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber gemäß § 106 GewO nach billigem Ermessen festgelegt; sie verteilt sich wie folgt: .............................. (Angabe Tage und Stunden). Verteilung und Lage der Arbeitszeit können nach billigem Ermessen auch nachträglich abweichend geregelt werden. Dies gilt im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes auch für die Anordnung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft sowie Nacht- und Sonntagsarbeit und die Einführung von Schichtarbeit. Der Arbeitgeber behält sich vor, Verteilung und Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen und auch nachträglich abweichend zu regeln.
Alternativ
Variante 2: Gleitzeitregelung ohne Kernzeit
2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung innerhalb eines von .............................. bis .............................. Uhr geltenden Gleitzeitrahmens zu erbringen. In diesem Zeitrahmen darf er – unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse – seine Arbeitszeit nach eigenem Ermessen frei einteilen. Hierbei ist zu beachten, dass die Funktionstüchtigkeit der Abteilung nicht gefährdet werden darf.
Alternativ
Variante 3: Gleitzeitregelung mit Kernzeit
2. Die Kernarbeitszeit ist an jedem Arbeitstag in der Zeit von .............................. bis .............................. Uhr festgelegt. Während dieser Zeit muss - ausgenommen während der maximal ..............................-...