Nachbarschaftshilfe im eigentlichen Sinn führt zu keinen steuerlichen Verpflichtungen, wenn sie ohne Gegenleistung [1] erbracht wird (z. B. Gefälligkeiten).

Steuerlich ist es regelmäßig schwierig, Nachbarschaftshilfe von Schwarzarbeit abzugrenzen. Richtig verstanden ist Nachbarschaftshilfe eine ohne Gegenleistung unter Nachbarn gewährte Hilfe in Sachleistungen oder Unterstützungen. Erfolgt diese in persönlichen Notlagen oder Krisen, ergeben sich meist keine steuerlichen Folgen; solche Nachbarschaftshilfe wird oft einmalig geleistet. Fehlende Einkunftserzielungsabsicht und das Prinzip der Liebhaberei stehen steuerlichen Folgerungen entgegen.

[1]

S. Schwarzarbeit.

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