Neben der variablen Vergütung der Umsetzung von ESG-Zielen, kann der Arbeitgeber auch ein bestimmtes nachhaltiges Verhalten belohnen. Solche Sonderzahlungen des Arbeitgebers werden als individuelle Prämien bezeichnet. Der wesentliche Unterschied zwischen Prämien und den variablen Vergütungsformen besteht darin, dass Erstere ein konkretes Ziel, Handeln oder Ereignis voraussetzen, welches dann die volle Höhe der Prämienzahlung auslöst. Es gibt gerade keine graduelle Abstufung vergleichbar mit dem Zielerreichungsgrad.

Auch hier kann der Arbeitgeber wieder differenzieren und arbeitsplatzbezogene Prämien für bestimmte Arbeitnehmer einer Gruppe oder aber auch unternehmensweit eine Prämienregelung aufstellen.

2.2.1 Individuelle und arbeitsplatzbezogene Prämien

Individuelle Prämien werden in der Regel als Teil des Arbeitsvertrags oder in einer Zusatzvereinbarung festgehalten. Gerade für Teamleiter und Personen mit Führungsaufgaben kann hierdurch die jährliche Teilnahme an bestimmten Fortbildungen (z. B. zur Inklusion oder zur Verhinderung der Diskriminierung) zusätzlich finanziell vergütet werden. Es bietet sich aber auch an, ganze Arbeitsgruppen zum positiven Verhalten im Sinne der ESG-Ziele zu motivieren.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsvorschlag einer Gruppenprämie im Bereich Sicherheit

"Arbeitnehmer, die im Bereich Sicherheit tätig sind, erhalten eine jährliche Prämie in Höhe von ... EUR, wenn sich in deren Zuständigkeitsbereich (z. B. Produktionshalle 1) keine Arbeitsunfälle im zurückliegenden Jahr ereignet haben."

2.2.2 Unternehmensweite Prämien

Im Gegensatz dazu kann der Arbeitgeber auch unternehmensweite Prämien auszahlen. Hierzu kann der Arbeitgeber ein bestimmtes nachhaltiges Handeln insgesamt belohnen. Möglich ist dabei auch, nachhaltiges Handeln der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit zu unterstützen. Hierin liegt keine unzulässige Regelung des privaten Verhaltens der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit.

Rechtlich können solche unternehmensweiten Prämien in Form einer Gesamtzusage umgesetzt werden. Diese ist eine ausdrückliche und mit Rechtsbindungswillen verbundene Erklärung des Arbeitgebers, jedem Arbeitnehmer, der die in der Gesamtzusage abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung zu gewähren. Sie kann an die gesamte Belegschaft oder an eine Gruppe innerhalb der Belegschaft gerichtet sein. Die Gesamtzusage wird dann Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse gemäß § 151 BGB.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsvorschlag einer Gesamtzusage bezüglich E-Bikes

"Der Arbeitgeber möchte den Kauf von elektrifizierten Fortbewegungsmitteln fördern. Dabei erhält jeder Arbeitnehmer, der sich ein E-Bike (auch Pedelec oder S-Pedelec) kauft, einen Zuschuss in Höhe von 15 % des Kaufpreises."

Da sich der Arbeitgeber in der Regel nicht unendlich an eine solche Gesamtzusage binden möchte, kann er diese mit einem Widerrufsvorbehalt ausgestalten. Dieser muss AGB-rechtlich wirksam ausgestaltet sein und darf nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden.[1]

Alternativ kann der Arbeitgeber auch ohne Ankündigung im Betrieb oder Unternehmen eine Sonderzahlung gewähren. Der Arbeitgeber könnte damit der Arbeitsgruppe, welche jährlich durchschnittlich pro Person am wenigsten Papier verbraucht, mit einer jährlichen Prämienzahlung belohnen. Denkbar ist auch eine jährliche Nachhaltigkeitsprämie, mit welcher der Arbeitgeber die Arbeitnehmer für Energieeinsparungen im zurückliegenden Jahr belohnen möchte. Der Arbeitgeber sollte aber die Auszahlung einer Prämie jedes Mal mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen. Anderenfalls kann bereits nach 3-maliger Gewährung ein Rechtsanspruch auf diese bestehen (sog. betriebliche Übung).[2]

Alternativ bieten viele Arbeitgeber die Möglichkeiten, unternehmensweit Verbesserungsvorschläge einzureichen (betriebliches Vorschlagswesen).[3] Diese können von reinen Produktverbesserungen bis hin zu Einsparungspotenzialen bei der Produktion reichen. Sofern das Unternehmen hierdurch tatsächlich Einsparungen verzeichnet, kann diese prozentual an den Arbeitnehmer weitergeleitet werden, z. B. durch eine Prämienzahlung in Höhe von 10 % der gesparten Energiekosten im ersten Jahr.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsvorschlag einer Einsparungsprämie

"Arbeitnehmer können Verbesserungsvorschläge zur Kostensenkung einreichen. Sofern nach einer internen Prüfung die Verbesserungsvorschläge tatsächlich umgesetzt werden, erhält der Arbeitnehmer 10 % der Nettoeinsparungen (Brutto-Jahreseinsparung abzüglich der Einführungskosten) im ersten Jahr als Prämie. Die Jahreseinsparung ergibt sich aus einem Vergleich der Kosten zum Vorjahr."

Arbeitgeber können auch Nachhaltigkeitswettbewerbe veranstalten, bei denen die besten Ideen, welche zur Verbesserung der ESG-Bewertung des Unternehmens beitragen, ausgelobt werden. Diese sind in der Regel nicht monetär messbar, wie es bei Einsparungsprämien der Fall ist. Dennoch kann der Arbeitgeber diese Ideen entweder mit einer fixen Prämie, nach vorab festgelegten Kriterien oder nach billigem Ermessen vergüten. Möglich ist dabei auch die Gewährung von Sonderurlaub als Belohn...

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