Einen weiteren Anreiz für nachhaltiges Handeln kann ein Arbeitgeber durch Gewährung von Freizeit schaffen. Während die unbezahlte Freistellung zum Teil für soziale Zwecke geregelt ist[1], wird vor allem zusätzlicher bezahlter Urlaub (auch bezahlte Freistellung genannt) wirksam sein. Der Arbeitgeber kann entweder als Prämie zusätzliche Urlaubstage oder für spezielle an den ESG-Zielen des Unternehmens orientierten Zwecken Sonderurlaub im Arbeitsvertrag gewähren. Dies bietet sich besonders für die (ehrenamtliche) Mitarbeit in sozialen Einrichtungen oder für die Unterstützung von Umweltorganisationen an.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsbeispiel Sonderurlaub

"Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf bezahlte Freistellung (Sonderurlaub) im Umfang von 10 Tagen für die Verfolgung von sozialen Zwecken, insbesondere für die Mitarbeit in sozialen Einrichtungen."

Der Anspruch auf diesen übergesetzlichen Urlaub kann im Gegensatz zum gesetzlichen Erholungsurlaub durch entsprechende Verfallklausel am Ende eines Kalenderjahres auch ohne Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers verfallen.

[1] S. für Baden-Württemberg das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit.

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