Sofern im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat besteht, ist dieser insbesondere bei folgenden Bereichen miteinzubeziehen:
- Fragen der betrieblichen Lohngestaltung[1]
- Sonderurlaub für soziale/nachhaltige Zwecke[2]
- Technische Einrichtung zur Erhebung von Arbeitnehmerdaten[3]
- Grundsätze über das betriebliche Vorschlagwesen[4]
- Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschutz[5]
- Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes[6]
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