Die Einhaltung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte kann der Betriebsrat gerichtlich im Wege des Beschlussverfahrens nach § 2a ArbGG geltend machen.[1] Bei groben Verstößen kommt ein Unterlassungsantrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht. Einzelnen Arbeitnehmern fehlt in der Regel das Feststellungsinteresse.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen