Die Einhaltung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte kann der Betriebsrat gerichtlich im Wege des Beschlussverfahrens nach § 2a ArbGG geltend machen.[1] Bei groben Verstößen kommt ein Unterlassungsantrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht. Einzelnen Arbeitnehmern fehlt in der Regel das Feststellungsinteresse.[2]

[1] Schulze/Volk/Schwartzer, ArbRAktuell 2020, S. 492, 493f.

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