Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen nach § 6 Abs. 4 ArbZG auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

  • nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet, oder
  • im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter 12 Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
  • der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.

Ist der Arbeitgeber der Auffassung, dass dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen, kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung machen. Der Arbeitgeber hat diese anzuhören.

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