Folge: Wahlrecht des Arbeitnehmers
Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führt dazu, dass der Arbeitnehmer ein Wahlrecht hat, ob er entweder am Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung festhalten oder sich innerhalb eines Monats nach der Kündigung lossagen will mit der Folge, dass die Entschädigungspflicht ebenfalls wegfällt.
Wettbewerbsverbot bleibt ausnahmsweise bestehen
Das Wettbewerbsverbot bleibt jedoch trotz der Kündigung des Arbeitgebers bestehen, wenn für sie ein erheblicher Anlass in der Person des Arbeitnehmers liegt oder sich der Arbeitgeber bereit erklärt, nicht nur die vertraglich vereinbarte, sondern die volle zuletzt bezogene Vergütung als Karenzentschädigung zu zahlen.[1]
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