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Das Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Dienst.[1] Es gilt auch für leitende Angestellte. Ebenfalls gilt es für solche Praktikanten, die auch nach § 22 MiLoG einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.[2] § 2 Abs. 1a NachwG stellt entsprechende Regelungen für sonstige Praktikanten auf.

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