Ein Anspruch auf Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld setzt voraus, dass
- der Antragsteller allein deshalb nicht arbeitslos (für den Arbeitsmarkt verfügbar) ist, weil er wegen einer mehr als 6-monatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen auszuüben und
- der zuständige Rentenversicherungsträger verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (noch) nicht festgestellt hat.
2.1 Fiktion der Verfügbarkeit
Kern der Nahtlosigkeitsregelung ist die Fiktion der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Verfügbarkeit, weil diese infolge des auf weniger als 15 Stunden wöchentlich geminderten Leistungsvermögens nicht vorliegt. Alle anderen Leistungsvoraussetzungen müssen im Grundsatz uneingeschränkt vorliegen. Insbesondere muss die Anwartschaftszeit (mindestens 12 Monate Versicherungszeit innerhalb der letzten 30 Monate vor Anspruchsbeginn) erfüllt sein.
Die Arbeitslosmeldung kann ggf. außerhalb der Dienststelle der Agentur für Arbeit selbst oder rechtswirksam durch einen Vertreter erfolgen. Nach Wegfall des Hinderungsgrunds, ist die persönliche Arbeitslosmeldung nachzuholen. Neben der persönlichen Arbeitslosmeldung ist auch eine elektronische Arbeitslosmeldung im IT-Portal der Bundesagentur für Arbeit rechtswirksam. Eine elektronische Arbeitslosmeldung setzt eine rechtssichere Identifizierung voraus. Dies ist nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises möglich.
Schließlich muss der Antragsteller im Rahmen seines Leistungsvermögens bereit sein, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen und an Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen, darf also bei einem noch vorhandenen Restleistungsvermögen nicht generell jede Arbeitsbereitschaft oder Eigenbemühungen ausschließen. Derartige Anforderungen dürften aber nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Ausnahmen gelten hinsichtlich der im Allgemeinen geforderten Erreichbarkeit. Das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung wird danach auch dann gezahlt, wenn sich der Leistungsberechtigte aus Gründen, die auf der Leistungsminderung beruhen (z. B. Krankenhausbehandlung), außerhalb des Nahbereichs der zuständigen Agentur für Arbeit aufhält.
2.1.1 Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses
Endet während eines Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers die Höchstanspruchsdauer auf Krankengeld, muss das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden, um Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung zu beziehen. Ein Aufrechterhalten der "rechtlichen Hülle Arbeitsverhältnis" kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer dadurch Anwartschaften bei einer betrieblichen Altersversorgung erhalten kann. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen leistungsgerechten/leidensgerechten Arbeitsplatz mehr anbieten kann bzw. auf sein Direktionsrecht verzichtet, und dass deshalb das faktische Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Die Agentur für Arbeit fordert die Antragsteller in diesen Fällen deshalb regelmäßig auf, mit dem Arbeitgeber zu klären, ob ein solcher Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.
2.1.2 Stufenweise Wiedereingliederung
Eine ausgeübte Beschäftigung steht einem Anspruch auf Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld nicht entgegen, wenn diese Beschäftigung im Rahmen einer sog. stufenweisen Wiedereingliederung erfolgt. In diesen Fällen handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG nicht um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, selbst wenn die Arbeitszeit 15 Wochenstunden und mehr beträgt.
2.2 Leistungsminderung
Die geforderte mehr als 6-monatige Dauer der gesundheitlichen Einschränkung grenzt die dauerhafte Leistungsminderung von der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ab. Der 6-Monats-Zeitraum ist dabei vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit ausgehend für die Zukunft zu beurteilen, bei späterem Eintritt der Leistungsminderung ab diesem Zeitpunkt.
Die "15-Stunden-Grenze" entspricht zum einen dem Mindestumfang der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Zum anderen ist sie Maßstab für die Feststellung einer Erwerbsminderung. Danach ist voll erwerbsgemindert, wer nur noch weniger als 3 Stunden täglich (also unter 15 Stunden wöchentlich) arbeiten kann.
Anspruch auch bei Teilerwerbsminderung ohne Vermittlungschancen
Die Nahtlosigkeitsregelung kann auch bei bereits festgestellter teilweiser Erwerbsminderung (Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich) zum Zuge kommen. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass der für den Arbeitnehmer in Betracht kommende Arbeitsmarkt "verschlossen" ist, d. h. dass keine konkreten Vermittlungsmöglichkeiten in entsprechende Teilzeitbeschäftigungen für den Arbeitslosen bestehen. Denn auch in diesen Fällen kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt werden. Die Prognose zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes trifft grundsätzlich die Arbeitsagentur. Sie soll spätestens nach einer Arbeitslosigkeit von 12 Monat...