Arbeitslos und Minijob: Das müssen Sie beachten

Arbeitslose können neben dem Leistungsbezug eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben. Dies kann sich allerdings auf die Höhe des Arbeitslosengelds auswirken. Erfahren Sie, warum kurzfristige Beschäftigungen für Arbeitslose grundsätzlich ausgeschlossen sind und was noch zu beachten ist.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sollen Arbeitslosen als Brückenfunktion in den ersten Arbeitsmarkt dienen. Das kurz- bis mittelfristige Ziel ist eine mehr als geringfügige sozialversicherungs­pflichtige Beschäftigung. Übersteigt das Einkommen der arbeitslosen Person bestimmte Freibeträge, wird das Arbeitslosengeld bzw. das Bürgergeld gekürzt.

Arbeitslos nach den Vorschriften der Arbeitsförderung

Arbeitslose sind Personen, die

  • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit),
  • eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

Beschäftigungslos sind auch Personen, die einer Beschäftigung nachgehen, deren Arbeitszeit jedoch weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer sind unschädlich. Insofern können auch Arbeitnehmer, die einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben, beschäftigungslos sein, weil sie schon alleine wegen des gesetzlichen Mindestlohnes in der Regel unter 15 Stunden in der Woche arbeiten.

Minijob während Arbeitslosengeld/Bürgergeld

Beschäftigungslose Bezieher und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld sind verpflichtet, nebenbei erzielte Einkommen anzugeben. Es gelten aber Freibeträge, die nicht auf die Leistung angerechnet werden. Grundsätzlich gilt für den Bezug von Arbeitslosengeld ein Freibetrag von 165 Euro und für den Bezug von Bürgergeld ein Freibetrag von 100 Euro. Entscheidend ist das Nettoeinkommen. Darüber hinaus erzielte Arbeitsentgelte aus einer Beschäftigung führen grundsätzlich zu Leistungskürzungen.

Privilegien bei Fortführung einer Nebenerwerbstätigkeit

Eine Ausnahme besteht aber durch privilegierende Sonderregelungen beim Bezug von Arbeitslosengeld. Für Arbeitslose, die innerhalb der letzten 18 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate eine Nebenerwerbstätigkeit neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt haben, bleibt das Nebeneinkommen bis zur Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nebenverdienstes der letzten 12 Beschäftigungsmonate auch während der Arbeitslosigkeit anrechnungsfrei.

Keine Besonderheiten für Arbeitgeber bei einem arbeitslosen Minijobber

Stellen Arbeitgeber Arbeitslose als Minijobber ein, sind keine Besonderheiten im Melde- und Beitragsrecht zu beachten. Minijobber sind mit der Personengruppe 109 und dem entsprechenden Beitragsgruppenschlüssel bei der Minijob-Zentrale zu melden. Die entsprechenden Abgaben sind monatlich zu zahlen.

Beitragsgruppenschlüssel

6 1 0 0 – Minijobber ist gesetzlich krankenversichert + rentenversicherungspflichtig

6 5 0 0 – Minijobber ist gesetzlich krankenversichert + von der RV-Pflicht befreit

Sofern das Arbeitsentgelt den für den Leistungsbezug geltenden Freibetrag überschreitet, hat dies keine Auswirkungen auf den Minijob. Dies betrifft allein die geringfügig beschäftigte Person in ihrer Beziehung zur Arbeitsverwaltung.

Arbeitslos und kurzfristige Beschäftigung: Berufsmäßigkeit beachten

Kurzfristige Minijobs sind auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet. Diese zweite Variante des Minijobs ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit ist bei Arbeitslosen aber immer zu unterstellen, weil für diese Personengruppe jede Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies gilt auch bereits für Aushilfen, die ohne Leistungsbezug ausbildungs- oder arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind. Übersteigt das monatliche Arbeitsentgelt 538 Euro nicht, ist keine Berufsmäßigkeit zu prüfen.


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