Auswirkungen eines Minijobs auf die Grundrente

Die Grundrente ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Ein Minijob kann dazu beitragen, Ansprüche auf die Grundrente zu erfüllen. Auf die Höhe der Grundrente hat ein Minijob aber keine Auswirkungen. Die Fakten im Überblick.

Personen, die viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben, erhalten neu eine Grundrente. Profitieren davon sollen rund 1,3 Millionen Menschen. Der Minijob selbst begründet zwar keinen Grundrentenanspruch, aber er kann helfen, diesen zu erfüllen.

Grundrente ist gleich Rentenzuschlag

Die Grundrente soll Menschen unterstützen, die ihr Leben lang gearbeitet und in die Rentenversicherung eingezahlt haben, aber trotzdem keine ausreichende Absicherung im Alter erhalten. Die Grundrente ist keine eigenständige Rente, sondern ein Zuschlag, der zusätzlich zur Rente vom Rentenversicherungsträger gezahlt wird. Es profitieren davon somit nur Personen, die ohnehin einen Anspruch auf Rente haben und für den Grundrentenzuschlag zusätzliche Voraussetzungen erfüllen müssen.

RV-Mindestversicherungszeit muss erfüllt sein

Den Grundrentenzuschlag kann nur erhalten, wer mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten zurückgelegt hat. Zu den Grundrentenzeiten zählen insbesondere Zeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund von

  • Beschäftigungen, 
  • Kindererziehungszeiten,
  • Pflegezeiten und 
  • Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen bei Krankheit oder Rehabilitation.

Rentenversicherungspflichtige Minijobs zählen zur Grundrentenzeit

450-Euro-Minijobs sind rentenversicherungspflichtig. Die Arbeitnehmer zahlen in diesem Fall somit einen Beitragsanteil zur Rentenversicherung von 3,6 Prozent. Den Rest bis zum vollen Beitragssatz von derzeit 18,6 Prozent übernimmt mit 15 Prozent der Arbeitgeber. Diese Zeit rechnet mit bei der geforderten Grundrentenzeit von 33 Jahren.

Ausgenommen sind Minijobs mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Arbeitnehmer, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich von der Rentenversicherungspflicht im 450-Euro-Minijob befreien zu lassen, erwerben keine Grundrentenzeiten. Sie sparen sich damit den Eigenanteil von 3,6 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt dann zwar weiterhin seinen Pauschalbeitrag von 15 Prozent, allerdings erwirbt der Arbeitnehmer dadurch keine Pflichtbeitragszeiten.

Höhe der Grundrente

Um die Grundrente in voller Höhe erhalten zu können, müssen mindestens 35 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein. Die Grundrente startet aber in einem sogenannten Übergangsbereich bereits dann, wenn 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten zurückgelegt haben, erhalten den Grundrentenzuschlag in der Höhe gestaffelt.

Kein Grundrentenzuschlag für RV-pflichtigen Minijob

Die gezahlten Pflichtbeiträge für einen Minijob haben zwar Einfluss auf die Mindestversicherungszeit für den Anspruch auf Grundrente, wirken sich aber nicht auf die Höhe der Grundrente aus. Denn für die Berechnung der Grundrente werden nur Zeiten mit einem Einkommen von mindestens 30 Prozent des bundesweiten Durchschnittsverdienstes aller Versicherten berücksichtigt. Im Jahr 2020 betrug dieser Wert 1.014 Euro im Monat. Mit durchschnittlich 450 Euro monatlich liegt das Arbeitsentgelt in einem Minijob deutlich darunter, sodass die Minijob-Zeit bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags nicht berücksichtigt wird.

Fazit: Auswirkungen von Minijobs auf die Grundrente

Rentenversicherungspflichtige Minijobs zählen zwar zur Mindestversicherungszeit für den Anspruch Grundrente, wirken sich aber nicht auf die Höhe des Grundrentenzuschlags aus. Der Beitragsanteil des Minijobbers von 3,6 Prozent kann deshalb trotzdem sinnvoll investiert sein.


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Schlagworte zum Thema:  Gesetzliche Rente, Minijob