Minijob: Entgeltanspruch in Corona-Zeiten
Minijobber profitieren zwar nicht gleichermaßen wie sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von den Maßnahmen der Bundesregierung, aber auch hier gibt es Entschädigungen für Verdienstausfälle. Dies ist vom Einzelfall abhängig. Im Folgenden lesen Sie, welche verschiedenen Sachverhalte in Zeiten von Corona auftreten können und was dazu geregelt ist.
Kein Kurzarbeitergeld für Minijobber
Die Maßnahmenpakete der Bundesregierung aufgrund der Coronapandemie sehen unter anderem erleichterte Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld vor. Hiervon profitieren nicht nur die Betriebe, sondern auch die Arbeitnehmenden. Minijobber sind jedoch von Ansprüchen auf Kurzarbeitergeld ausgenommen. Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Beziehen können es nur Arbeitnehmende, die arbeitslosenversicherungspflichtig sind und für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Minijobber sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, zahlen keine Beiträge und können demzufolge auch keine Leistungen in der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. (Mehr zum Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall wegen des Coronavirus lesen Sie hier).
Pandemie ist kein Betriebsrisiko
Arbeitgeber tragen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht das Betriebsrisiko, wenn ihr Betrieb per allgemeiner Lockdown-Verordnung schließen muss. Sie haben damit auch nicht die Pflicht zur Entgeltfortzahlung an Minijobber, die während der Lockdown-Phasen nicht arbeiten konnten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 13. Oktober 2021 (Az.: 5 AZR 211/21). Die höchsten deutschen Arbeitsrichter stellten fest, dass die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage ist. Aus dem Fehlen eines finanziellen Nachteilsausgleichs für Minijobber durch den Staat bei Corona-Arbeitsausfall lasse sich aber keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten. Während es für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einen Ausgleich für Arbeitsausfall durch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld gebe, stünden geringfügig Beschäftigte hier vor Lücken im sozialversicherungspflichtigen Regelungssystem. Es sei Sache des Staates, Sicherungslücken bei den Minijobs zu schließen. Die Arbeitgeber sind hier nicht in der Pflicht.
Minijob: Was gilt bei Erkrankung?
Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hat der Minijobber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Weiterzahlung seines Arbeitsentgelts für die Dauer von sechs Wochen. Kleine bis mittlere Betriebe, die am U1-Verfahren teilnehmen, können sich die Aufwendungen für das fortgezahlte Arbeitsentgelt in Höhe von 80 Prozent von der Arbeitgeberversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf Antrag erstatten lassen.
Vorübergehende Betriebsstörung oder -schließung
Wird die Arbeitsleistung des Minijobbers nicht wie vereinbart benötigt, bleiben Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn der Minijobber arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, aber aus Gründen nicht beschäftigt werden kann, die in der betrieblichen Sphäre des Arbeitgebers liegen (sogenannte Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dazu würden etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von Covid-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde. Die Arbeitnehmenden behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.
Hinweis: Für diese Konstellationen, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmende den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln.
Minijobber: Entgeltfortzahlung bei Quarantäne
Ist der Minijobber nicht selbst erkrankt, wurde aber vom Gesundheitsamt trotz Impfung unter Quarantäne gestellt, so zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen weiter. Die Beschäftigung besteht fort, sodass die Meldung bei der Minijob-Zentrale aufrechterhalten bleibt und die Abgaben für den Minijob wie gewohnt weiter gezahlt werden. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht in diesen Fällen eine Entschädigung vor, falls der Minijobber geimpft ist. Die Entgeltfortzahlungspflicht für ungeimpfte Beschäftigte ist aufgrund von Regelungen in den einzelnen Bundesländern entfallen. Dem Arbeitgeber werden auf Antrag die entstandenen Kosten von der zuständigen Gesundheitsbehörde des Landes erstattet.
Entschädigungsanspruch nach IfSG kann nachrangig gegenüber BGB-Anspruch sein
Ist der Arbeitnehmende selbst als Betroffener Adressat einer behördlichen Maßnahme wie zum Beispiel eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne, kann er, falls er geimpft ist, einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben. Aus Sicht des BGH kann in einem solchen Fall ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmenden liegender Verhinderungsgrund bestehen, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB). Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1978, III ZR 43/77 – nach dieser Entscheidung für höchstens sechs Wochen).
In Fällen, in denen § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht in vielen Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch nach dem IfSG.
Kinderbetreuung und Minijob
Nach dem IfSG erhalten berufstätige Eltern oder Pflegeeltern, wenn sie ihre Kinder (noch keine zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen) selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung (mehr zum Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung lesen Sie hier). Die Voraussetzungen dafür sind, dass die Schule oder Kindertagesstätte behördlich angeordnet geschlossen ist und die Kinderbetreuung durch den Minijobber nicht anderweitig zumutbar sichergestellt werden kann (zum Beispiel durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in Schule oder Kita). Andere Möglichkeiten der Bezahlung sind aber vorrangig zu nutzen (zum Beispiel Abbau von Überstunden). Auch besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die Zeit, in der die Betreuungseinrichtung oder Schule ohnehin geschlossen hätte (zum Beispiel Schulferien).
Der Minijob besteht für die Dauer des Leistungsfalls nach dem IfSG fort. Entschädigt werden 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen, die Abgaben sind von 80 Prozent des Bruttoentgelts zu zahlen. Der Arbeitgeber tritt hier in Vorleistung und übernimmt die Auszahlung der Entschädigung, berechnet die Abgaben und führt sie an die Minijob-Zentrale ab. Anschließend beantragt er die Entschädigung bei der zuständigen Gesundheitsbehörde.
Empfehlung für Arbeitgeber
Sollten Arbeitgeber Zweifel haben, ob ein Anspruch nach dem IfSG besteht, wird empfohlen, sich vorab an die zuständige Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslands zu wenden.
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