Minijob: Achtung bei Beantragung des Kurzarbeitergeldes
Kurzarbeit führt bei Beschäftigten trotz des teilweisen Entgeltersatzes zu einem Minus auf dem Gehaltszettel. Dieses beträgt für Arbeitnehmer ohne Kind pauschaliert 60 Prozent und für Beschäftigte mit Kind pauschaliert 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts und wird von Agentur für Arbeit gezahlt. Das Kurzarbeitergeld gleicht damit den Einkommensverlust zumindest teilweise aus. Ob der Hinzuverdienst aus einem Minijob Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes hat, hängt entscheidend davon ab, wann der Nebenjob aufgenommen wurde.
Nebenjob bei Kurzarbeit: Hinzuverdienst
Bei Kurzarbeitern, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine weitere Beschäftigung aufnehmen, gilt folgendes: Das daraus erziele Entgelt ist als sogenanntes "Istentgelt" (tatsächlich erzieltes Entgelt) bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und dem erzielten Entgelt aus der Hauptbeschäftigung hinzuzurechnen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient infolge Kurzarbeit in seiner Hauptbeschäftigung 2.000 Euro brutto monatlich (Istentgelt); ohne den Arbeitsausfall würde er 3.500 Euro brutto monatlich (Sollentgelt) verdienen. Ausgangsgröße für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist damit die Differenz zwischen Istentgelt und Sollentgelt, im vorliegenden Abrechnungsmonat also 1.500 Euro.
Der Arbeitnehmer nimmt nunmehr nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob auf, in dem er 450 Euro monatlich verdient. Dieses Entgelt wird für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes dem Istentgelt hinzugerechnet, das nunmehr in dem Anspruchsmonat 2.450 Euro beträgt. Damit vermindert sich die für das Kurzarbeitergeld maßgebliche Berechnungsgrundlage (Entgeltdifferenz) auf 1.050 Euro.
Minijob während Kurzarbeit
Für die Berücksichtigung des Entgelts aus dem Nebenjob spielt es keine Rolle, ob dieses an Arbeitstagen (der Hauptbeschäftigung) oder an Ausfalltagen der Kurzarbeit erzielt worden ist. Ebenso unbedeutend ist grundsätzlich, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder einen Minijob handelt. Die Regelung gilt gleichermaßen für Einkommen aus einer selbstständigen oder mithelfenden Tätigkeit.
Nebenjob bei Kurzarbeit: Nachweispflichten
Arbeitnehmer sind bei Aufnahme eines Nebenjobs während des Bezugs von Kurzarbeitergeld verpflichtet, das daraus erzielte Einkommen durch eine Nebeneinkommensbescheinigung (Vordruck der Agentur für Arbeit) nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat das Einkommen aus einem Nebenjob bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und die Nebeneinkommensbescheinigung der Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld beizufügen.
Nebenjob bei Kurzarbeit: Ausnahme bei fortgesetzter Nebentätigkeit
Aus der Regelung, dass nur der Hinzuverdienst aus einer "während" des Kurzarbeitergeldbezugs aufgenommenen Beschäftigung berücksichtigt wird, folgt: Eine bereits zuvor ausgeübte und insoweit lediglich "fortgesetzte" Nebenbeschäftigung bleibt bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt. Dabei gilt keine vorherige Mindestdauer. Für Arbeitnehmer, die vor Kurzarbeitsbeginn bereits einen Minijob ausgeübt haben, sind deshalb insoweit keine Besonderheiten bei der Berechnung und Beantragung des Kurzarbeitergeldes zu beachten.
Corona-Krise: Ausnahmen beim Hinzuverdienst aus einem Minijob
Ende Mai 2020 ist das Sozialschutz-Paket II in Kraft getreten. Beim möglichen Hinzuverdienst wurde die Beschränkung auf systemrelevante Berufe aufgehoben. Kurzarbeiter können jetzt einen neuen Minijob in allen Berufen aufnehmen. Der Verdienst aus einem 450-EUR-Minijob wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Regelung galt zunächst bis zum 31. Dezember 2020 und wurde nun bis 31. Dezember 2021 verlängert.
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Wie ist es nun 2021?
Darf man mit einem zusätzlichen Minijob in Kurzarbeit nun über sein normales Nettoeinkommen verdienen oder wird der Minijob nur bei der Berechnung des Kug nicht berücksichtigt?
vielen Dank für Ihren Kommentar. Für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 gilt das Nichtanrechnungsprivileg nur noch für Einkommen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist. Das Bruttoeinkommen aus einer nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung wird bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes als tatsächlich erzieltes Entgelt (Istentgelt) in voller Höhe anspruchsmindernd berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal
wir haben seit oktober Kurzarbeit.
Mein Chef will dezember und januar Kurzarbeit unterbrechen und ab februar wieder Kurzarbeit machen.
Wenn ich ab Dezember einen Nebenjob beginne, wird dieser ab februar dann voll abgerechnet?
vielen Dank für Ihren Kommentar. Hierzu ein Auszug aus dem Haufe-Lexikonstichwort Kurzarbeit:
Aufgrund der außergewöhnlichen Situation am Arbeitsmarkt infolge der COVID-19-Pandemie gelten für Personen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Beschäftigung aufnehmen, befristete Sonderregelungen zur Berücksichtigung von Einkommen.
Danach wird in der Zeit vom 1.4.2020 bis 31.12.2020 das Entgelt aus einer anderen Beschäftigung nicht dem Istentgelt hinzugerechnet, soweit es zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Istentgelt die Höhe des Sollentgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt.
Sofern es sich bei der neu aufgenommenen Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. Minijob) handelt, unterbleibt eine Anrechnung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auch dann, wenn die o. a. Grenze überschritten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal