Keine Lohnfortzahlungspflicht bei pandemiebedingter Betriebsschließung
Während der Coronapandemie mussten viele Betriebe aufgrund des angeordneten Lockdowns schließen, insbesondere Gastronomie, Hotellerie und Einzelhandel waren hiervon betroffen. In der Folge konnten zahlreiche Arbeitgeber ihre Belegschaft nicht beschäftigen. Damit stellte sich die Frage, ob Arbeitgeber während der pandemiebedingten Betriebsschließung zu Lohnfortzahlung verpflichten sind?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei einem Arbeitsausfall gemäß § 615 Satz 3 BGB den Beschäftigten weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn die Gründe dafür in seiner betrieblichen Sphäre liegen. Durch Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld konnte dieses Betriebsrisiko in vielen Fällen abgemildert werden. Wo das nicht möglich war, haben die Instanzgerichte bislang auch bei coronabedingten Schließungen das Risiko beim Arbeitgeber gesehen und diesen zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Das BAG hat nun in einem Präzedenzfall überraschend klargestellt: Das Betriebsrisiko für Arbeitsausfall aufgrund der landesweiten, pandemiebedingten Schließungen trägt nicht der Arbeitgeber. Zur Entgeltzahlung ist er daher nicht verpflichtet.
Minijobberin verlangt Zahlung ihres Entgelts für Lockdownzeit
In dem Fall klagte eine Minijobberin bis zum höchsten Arbeitsgericht auf Zahlung ihres Entgelts. Sie ist seit Oktober 2019 in einer Bremer Filiale eines Handels mit Nähmaschinen und Zubehör geringfügig beschäftigt. Für ihre Tätigkeit im Verkauf erhält sie eine monatliche Vergütung von 432 Euro. Aufgrund der "Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus" der Stadt Bremen vom 23. März 2020 wurde das Ladengeschäft geschlossen. Die Beschäftigte konnte daher im April 2020 nicht arbeiten. Der Arbeitgeber zahlte ihr keine Vergütung. Die Minijobberin verlangte Vergütung für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.
Betriebsrisiko oder allgemeines Lebensrisiko?
Die Mitarbeiterin machte vor Gericht geltend, dass die behördlich angeordnete Betriebsschließung dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Der Arbeitgeber weigerte sich dagegen, den Arbeitsausfall zu vergüten. Nach seiner Ansicht fallen Lockdown-Maßnahmen, die von der Freien Hansestadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordnet wurden, nicht unter das Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Die Maßnahmen beträfen vielmehr das allgemeine Lebensrisiko, welches nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei.
BAG: Kein Anspruch auf Vergütung während Corona-Schließung
Während die Vorinstanzen zugunsten der Minijobberin entschieden, hatte die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die obersten Arbeitsrichter entschieden, dass Arbeitnehmende während einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen der Coronapandemie erfolgt, keinen Anspruch auf Vergütung haben. Vorliegend stand der geringfügig Beschäftigten daher auch kein Anspruch auf Entgeltzahlung für den Monat April 2020 zu, indem ihre Arbeitsleistung aufgrund der Schließung nicht möglich war.
Das BAG führte in seiner Begründung aus, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls nicht trägt, wenn - wie vorliegend - nahezu flächendeckend, alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen aufgrund behördlicher Anordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Covid-19 geschlossen werden.
Arbeitgeber muss Folgen eines hoheitlichen Eingriffs nicht ausgleichen
In einem solchen Fall realisiert sich nach Auffassung der Erfurter Arbeitsrichter nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Es sei die Folge des Lockdowns, dass es Beschäftigten unmöglich wurde, die Arbeitsleistung zu erbringen und damit die Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer Gefahrenlage, die die ganze Gesellschaft betrifft.
Somit sei es Sache des Staates, gegebenenfalls für einen entsprechenden, finanziellen Ausgleich für betroffene Beschäftigte zu sorgen, so wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt sei. Das Gericht hat bei der Beurteilung gesehen, dass hier zurzeit bei geringfügig Beschäftigten - wie vorliegend- Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem bestehen. Das Fehlen nachgelagerter Ansprüche könne jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021, Az: 5 AZR 211/21; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 23. März 2021, Az: 11 Sa 1062/20
Das könnte Sie auch interessieren:
Was gilt arbeitsrechtlich bei einer Flutkatastrophe?
Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert und ausgeweitet
Lohnfortzahlung bei Quarantäne nur noch für Geimpfte
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
9.022
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.9204
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
7.399
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.5912
-
Zulässige Differenzierung bei Inflationsausgleichsprämie
4.963
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.474
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.456
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.821
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
3.572
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.3211
-
Die wichtigsten BAG-Urteile des Jahres 2024
17.12.2024
-
Unwirksame Versetzung aus dem Homeoffice
16.12.2024
-
Überstundenregelung diskriminiert Teilzeitbeschäftigte
12.12.2024
-
Keine Inflationsausgleichsprämie für Langzeiterkrankte
11.12.2024
-
Mindestlohn für Azubis erhöht sich 2025
10.12.20247
-
Urlaubsabgeltung bei fortdauernden Beschäftigungsverboten
09.12.2024
-
Beim Ehrenamt sind arbeitsrechtliche Fehleinschätzungen vorprogrammiert
05.12.2024
-
Was tun bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
05.12.20242
-
Streit um Abwerbung von Mitarbeitenden
04.12.2024
-
Keine Beteiligung des Betriebsrats bei Anpassung der Betriebsratsvergütung
03.12.2024