1 Definition Nettoarbeitsentgelt und Abgrenzung zum Bruttoarbeitsentgelt
Nettoarbeitsentgelt ist grundsätzlich das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt. Wird zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen, geht der Arbeitgeber damit die Verpflichtung ein, die anfallenden gesetzlichen Abzüge in vollem Umfang zusätzlich zu übernehmen. Gesetzliche Abzüge sind
- die Lohnsteuer,
- die Kirchensteuer,
- der Solidaritätszuschlag und
- die Arbeitnehmeranteile zu allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung).
Da für die Beitragsberechnung in jedem Fall das Bruttoarbeitsentgelt maßgebend ist, sind die vom Arbeitgeber übernommenen Sozialversicherungsbeiträge sowie die gleichzeitig übernommene Lohn- und Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag dem vereinbarten Nettolohn hinzuzurechnen.
Die Umrechnung von Nettobeträgen in den Bruttobetrag vollzieht sich dabei nicht durch einfaches Hinzurechnen der auf den Nettobetrag prozentual entfallenden Anteile, sondern im Wege des sog. "Abtastens".
2 Beitragsberechnung bei Nettolohnvereinbarungen
2.1 Ermittlung des Bruttoarbeitsentgelts im Abtastverfahren
Um bei Zahlung von Nettoentgelt das Bruttoarbeitsentgelt zu ermitteln, müssen sowohl die Höhe
errechnet werden.
2.1.1 Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag
Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer (inkl. eventuell anfallender Beträge für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) selbst tragen, so sind die von ihm übernommenen Abzugsbeträge Teile des Arbeitslohns, die dem Nettolohn zur Steuerermittlung hinzugerechnet werden müssen.
2.1.2 Beiträge zur Sozialversicherung
Wenn ein Nettoentgelt vereinbart ist, gelten als Arbeitsentgelt
- die Einnahmen des Beschäftigten,
- die auf die Einnahmen entfallenden Steuern und
- die ihrem gesetzlichen Anteil entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind von dem danach zu errechnenden Bruttoarbeitsentgelt zu ermitteln.
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung und Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung
Zu den Sozialversicherungsbeiträgen in diesem Sinne zählt auch der Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung. Im Gegenzug ist bei der Berechnung auch die Beitragsreduzierung der Pflegeversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, wenn Arbeitnehmer mehrere Kinder haben, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag ist ebenfalls Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags.
Die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge sind dem Nettoentgelt und der vom Arbeitgeber gezahlten Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (= Steuer) so lange hinzuzurechnen, bis sich durch die letzte Hinzurechnung kein höherer Sozialversicherungsbeitrag mehr ergibt. Die unter Umständen zur Berechnung der Lohnsteuer vom Nettolohn gekürzten steuerfreien Beträge (Versorgungsfreibeträge und Altersentlastungsbetrag) sowie etwaige in den ELStAM eingetragene Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge bleiben bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge unberücksichtigt.
Soweit die Beschäftigung nicht in Sachsen ausgeübt wird, hat der Arbeitgeber sich zur Hälfte an dem Beitrag zur Pflegeversicherung zu beteiligen. Die andere Hälfte des Beitrags zur Pflegeversicherung ist bei einer Nettolohnvereinbarung aber ein geldwerter Vorteil, der wie die Übernahme der anderen Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen ist. Bei Ausübung der Beschäftigung in Sachsen beläuft sich der geldwerte Vorteil entsprechend auf den vom Versicherten zu tragenden Pflegeversicherungsanteil i. H. v. 2,2 % des Bruttoentgelts. Bei Kinderlosigkeit beträgt dieser 2,8 %.
2.1.3 Hochrechnung des Nettoarbeitsentgelts auf das Bruttoarbeitsentgelt
Mit dem Abtastverfahren ist das Nettoarbeitsentgelt auf ein Bruttoarbeitsentgelt hochzurechnen. Sofern keine geeigneten EDV-Programme zur Verfügung stehen, die entsprechende Funktionen implementiert haben, geschieht dies durch wiederholten Vergleich des errechneten Bruttoentgelts mit den sich ergebenden Nettowerten nach Kürzung der errechneten Sozialversicherungsbeiträge und der Lohn- und Kirchensteuer sowie dem Solidarzuschlag, bis sich nach deren Kürzung das vereinbarte Nettoentgelt ergibt.
Dazu werden zunächst die gesetzlichen Abzüge aus einem angenommenen Bruttoentgelt in Höhe des Nettoentgelts errechnet und die so ermittelten Abzugsbeträge dem Nettoentgelt hinzugerechnet. Dies ergibt das vorläufige Bruttoentgelt, mit dem wiederum die darauf entfallenden Abzüge ermittelt werden. Bei entsprechend häufiger Wiederholung ergibt sich ein Rechenvorgang, bei dem ein Bruttoentgelt ermittelt wird, dessen Abzüge zu dem tatsächlich gezahlten Nettoentgelt führen.