Der Arbeitgeber haftet für eine zu gering abgeführte Lohnsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen.[1] Folglich hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn anzugeben, dessen Höhe er dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen kann.

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