BfF v. 12.5.2000, St I 4 - S 2280 - 10/2000
Familienleistungsausgleich,
Überarbeitung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG)
Überarbeitung der Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich (DA-FamRb)
1. Ich erlasse die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG) mit den dazugehörigen Anhängen.
Änderungen werden wie bisher durch Einzelweisungen bekanntgegeben und sind von den Bearbeitern in die DA einzufügen.
Die neue DA findet Anwendung auf alle laufenden Fälle. Sollten nach der alten DA abweichende Entscheidungen getroffen worden sein, sind diese nach § 70 Abs. 3 EStG zu korrigieren, es sei denn, es greift eine andere Korrekturnorm. Es ist jedoch davon abzusehen, über die durch die Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü) vorgegebenen Prüfungen hinaus zusätzliche Prüfungen vorzunehmen.
Um sicherzustellen, dass bei der Kindergeldfestsetzung auch die für das jeweilige Veranlagungsjahr geltenden EStR berücksichtigt werden, ist die abschließende Überprüfung der Einkünfte und Bezüge erst nach Vorliegen der entsprechenden EStR vorzunehmen.
Größere Änderungen haben sich vor allem in folgenden Bereichen ergeben:
Anhang 1 wurde dem neuen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO, BStBl 1998 I S. 630 ff ; zuletzt geändert mit BMF-Schreiben vom 14.2.2000, BStBl 2000 I S. 190 ff) angepasst. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Ausführungen zum „Familienwohnsitz”.
Bei Anhang 4 a wurde der Vordruck KG 4 a an den Gesetzeswortlaut des SGB III angepasst.
Für die Berechnung der Einkünfte und Bezüge behinderter Kinder wird ein neuer Vordruck Kg 4 c als Anhang 4 c veröffentlicht (s. auch bereits BStBl 2000 I S. 320).
Als Anhang 4 d wurde mit dem Vordruck Kg 4 d ein Bearbeitungsbogen für Fälle behinderter Kinder geschaffen.
Mit dem Vordruck Kg 4 e erhält der Kindergeldberechtigte in Anhang 4 e eine Anlage zum Antrag auf Kindergeld.
Mit Anhang 5 werden seit 1999 die Umrechnungskurse veröffentlicht.
Das BMF-Schreiben vom 8.4.1991, IV A 5 – S 0284 – 1/91 (sog. Bekanntgabe-Erlass, BStBl 1991 I S. 398 ) wurde aufgehoben und inhaltlich mit einigen materiellen Änderungen in den Anwendungserlass zur AO integriert (BMF-Schreiben vom 14.2.2000, IV A 4 – S 0062 – 1/00, BStBl 2000 I S. 190 ff). Auf einen zusätzlichen Abdruck wird deshalb verzichtet und Anhang 12 gestrichen.
Anhang 14 enthält den Vordruck zur Bestätigung der Weiterleitung von Kindergeld.
Die Anhänge 6 (BStBl 1998 I S. 501 ff.) und 13 (BStBl 1996 I S. 845 ff.) werden nicht neu veröffentlicht, da sich bei ihnen keine Änderungen ergeben haben. Die aktuellen Fassungen behalten ihre Gültigkeit und sind zu übernehmen.
Zur besseren Übersicht wurde ein vollständiges Verzeichnis aller derzeit geltenden Anhänge erstellt.
Sofern notwendig, wurden die Beispiele in der DA überarbeitet.
Aufgrund der BFH-Rechtsprechung zum Begriff der Ausbildung wurde DA 63.3.2 komplett überarbeitet. Wesentlich ist in diesem Bereich insbesondere, dass sowohl für Praktika als auch für Sprachausbildungen nicht mehr auf die Erforderlichkeit abgestellt werden darf. Auch das Merkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung ist weggefallen.
Im Bereich DA 63.3.4 (Kinder ohne Ausbildungsplatz) wurden ebenfalls Änderungen vorgenommen. Schwerpunkt bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG ist die Ursächlichkeit des Mangels an Ausbildungsplätzen für die Nichtausübung einer Ausbildung.
Zum besseren Verständnis erfolgte eine Neugliederung der DA 63.3.6 (behinderte Kinder). Gleichzeitig wurde dieser Bereich an die Rechtsprechung des BFH (u.a. Urteile vom 15.10.1999, VI R 182/98 und VI R 40/98, BStBl 2000 II S. 75 ff. ) und die Neuregelungen des § 32 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG angepaßt.
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt zukünftig bei allen behinderten Kindern in gleicher Weise; nur ausnahmsweise werden bei Kindern in vollstationärer oder vergleichbarer Unterbringung weitere Aspekte berücksichtigt.
DA 72.3 und 72.4 wurde der Fassung des § 72 Abs. 9 EStG 1999 bzw. 2000 angeglichen.
DA 74.2 wurde der Tatsache angepaßt, dass das Gesetz bei der Unterbringung des Berechtigten eine Überleitung an den Kostenträger nicht mehr vorsieht. Folgende Einzelweisungen wurden ganz oder teilweise eingearbeitet und sind insoweit gegenstandslos geworden:
- St I 4 – S 2280 – 59/98 vom 25.8.1998 (BStBl 1998 I S. 1126) bzgl. der Korrekturen zur DA in der Fassung vom 9.4.1998
- St I 4 – S 2471 – 262/98 vom 15.1.1999 (BStBl 1999 I S. 166 f. ) bzgl. vollstationär untergebrachter Kinder
- St I 4 – S 2280 – 22/99 vom 31.3.1999 (BStBl 1999 I S. 452 ) bzgl. Betreuungsleistungen und Aufteilung der Werbungskosten sowie der Kostenpauschale
- St I 4 – S 2280 – 51/99 vom 19.7.1999 (BStBl 1999 I S. 688 )
- St I 4 – S 2471 – 181/99 vom 19.10.1999 (BStBl 1999 I S. 958 ), soweit es um die Beschreibu...