Rz. 14
Im Einzelfall kann die Aufsichtsbehörde anordnen, welchen Anforderungen die Unterkunft (Abs. 1 Nr. 1) bzw. die Pflege bei Erkrankungen (Abs. 1 Nr. 2) genügen müssen.
Rz. 15
Nach § 51 Abs. 1 JArbSchG wird die Aufsichtsbehörde vom Gesetzgeber des jeweiligen Bundeslands bestimmt. In den meisten Bundesländern sind Aufsichtsbehörden die örtlichen Gewerbeaufsichtsämter oder Ämter für Arbeitsschutz.[1]
Rz. 16
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall durch Verwaltungsakt anordnen, welchen Anforderungen sowohl Unterkunft als auch Pflege bei Erkrankungen genügen müssen. Die Anordnungen müssen der Gefahrenabwehr dienen.[2] Gegen den Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde kann der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgehen, also ggf. nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage erheben.
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