Katharina Haslach, Birgit Zimmermann
Rz. 19
Gegenüber welcher konkreten Person in arbeitsteilig organisierten Betrieben die Mitteilungspflicht zu erfüllen ist, wer also Adressat der Mitteilung ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalls. Bei kleinen Betrieben wird dies der Inhaber sein. Dies braucht jedoch bereits dann nicht mehr zu gelten, wenn dieser für die Personalangelegenheiten einen Personalsachbearbeiter oder einen Buchhalter beschäftigt, der Ansprechpartner für die einzelnen Mitarbeiter ist. Gerade bei kleinen Betrieben liegt die Arbeitseinteilung jedoch zumeist allein beim Arbeitgeber, sodass dieser unmittelbar zu informieren ist. Wird z. B. der Arbeitnehmer morgens vom Arbeitgeber abgeholt, um gemeinsam auf eine Baustelle zu fahren, oder findet allmorgendlich zunächst eine Arbeitsbesprechung statt, in der vom Arbeitgeber festgelegt wird, wer mit wem welche Arbeit zu erledigen hat, ist allein der Arbeitgeber zu benachrichtigen, wenn dieser nicht ausdrücklich klarstellt, dass der Personalsachbearbeiter oder Buchhalter zuständig ist.
Auch der unmittelbare Vorgesetzte, der für den Arbeitgeber die Weisungen im Arbeitsverhältnis erteilt (z. B. Vorarbeiter, Gruppenleiter, Abteilungsleiter), kann der richtige Adressat für die Mitteilung des Arbeitnehmers sein. In großen Betrieben wird dem unmittelbaren Vorgesetzten aber nur untergeordnete Bedeutung zukommen: Seine Aufgabe liegt in der rein arbeitstechnischen Führung der Arbeitnehmer nicht jedoch in der eigenständigen Organisation von Maßnahmen zur Überbrückung des erkrankten Arbeitnehmers. In der Regel wird hier die Personalabteilung – konkret der zuständige Sachbearbeiter – der richtige Ansprechpartner sein.
Betriebsräte, Telefonisten, Pförtner oder Arbeitskollegen sind jedenfalls keine zur Entgegennahme der Mitteilung berechtigten Vertreter des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann sich unzuständiger Personen zwar als Bote bedienen, er trägt allerdings das Übermittlungsrisiko: Leitet der Bote die Mitteilung nicht bzw. nicht unverzüglich an den zuständigen Vertreter des Arbeitgebers bzw. den Arbeitgeber weiter, fällt die Pflichtverletzung unmittelbar auf den Arbeitnehmer zurück. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haben deshalb ein erhebliches Interesse daran, zu erfragen bzw. klarzustellen, wem gegenüber die Mitteilungspflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG zu erfüllen sind. Dem sollte der Arbeitgeber durch eine klare Anweisung, z. B. im Arbeitsvertrag nachkommen.
Die Mitteilungspflicht besteht gegenüber dem "Arbeitgeber". Deshalb hat ein Leiharbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit gegenüber seinem Vertragsarbeitgeber – dem Verleiher – anzuzeigen, nicht dagegen gegenüber dem Betrieb, in dem er aktuell eingesetzt wird, nämlich dem Entleiher. Der Verleiher seinerseits hat dann den Entleiher zu benachrichtigen und entsprechend für Ersatz zu sorgen.